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EuGH: Urheberrechtlicher Schutz nach EU-Urheberrechtsrichtlinie umfasst keine Direktübertragungen von Sportveranstaltungen über das Internet - Links auf Online-Streams

EuGH
Urteil vom 26.03.2015
C‑279/13
C More Entertainment AB gegen Linus Sandberg


Der EuGH hat entschieden, dass der urheberrechtliche Schutz nach der EU-Urheberrechtsrichtlinie keine Direktübertragungen von Sportveranstaltungen über das Internet (Streaming) umfasst. Dies kann jedoch durch strengere nationale Gesetze in den EU-Mitgliedsstaaten geregelt werden.

Tenor der Entscheidung:

"Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, die das Ausschließlichkeitsrecht der in Art. 3 Abs. 2 Buchst. d dieser Richtlinie genannten Sendeunternehmen auf Handlungen der öffentlichen Wiedergabe ausdehnt, die in Direktübertragungen von Sportveranstaltungen über das Internet wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden bestehen könnten, nicht entgegensteht, sofern eine solche Ausdehnung den Schutz der Urheberrechte nicht beeinträchtigt."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


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