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LG Köln: Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts durch negative Meinungsäußerung ohne tatsächliche Grundlage

LG Köln
Urteil vom 25.02.2015
28 O 419/14


Das LG Köln hat entschieden, dass negative Meinungsäußerungen über ein Unternehmen, die einer tatsächlichen Grundlage entbehren, eine Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts darstellt.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Interessen ist hier dem Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerin der Vorrang zu gewähren.

Zwar ist zu berücksichtigen, dass die Verfügungsklägerin lediglich in ihrem wirtschaftlichen Wirken tangiert wird und sie in diesem Zusammenhang Kritik grundsätzlich hinnehmen muss. Denn die bei Unternehmen nur betroffene Sozialsphäre ist nicht absolut geschützt, weil insoweit ein Spannungsverhältnis mit der Äußerungs- und Pressefreiheit besteht. Berührt ein Vorwurf den Bereich der gewerblichen Betätigung - also die Sozialsphäre - kommt einem Informationsinteresse der Öffentlichkeit ein erheblicher Rang zu; wer sich im Wirtschaftsleben aktiv betätigt, muss sich in weitem Umfang der Kritik aussetzen (BGH, AfP 1995, 404, 407).

Demgegenüber ist jedoch zu beachten, dass es keinerlei - tatsächliche und rechtliche - Grundlage für die Meinungsäußerung des Verfügungsbeklagten gibt, da es - unstreitig - keine rechtliche Handhabe der Netzbetreiber gibt, die durch die Insolvenz ausgebliebene EEG-Umlage von den Endkunden zu erhalten. Wenn sich jedoch - wie hier - wertende und tatsächliche Elemente in einer Äußerung so vermengen, dass diese - wie hier - insgesamt als Werturteil anzusehen ist, kann die Richtigkeit der tatsächlichen Bestandteile im Rahmen einer Abwägung der Rechte eine Rolle spielen. Enthält die Meinungsäußerung erwiesen falsche oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen, so wird regelmäßig das Grundrecht der Meinungsfreiheit hinter dem durch das grundrechtsbeschränkende Gesetz geschützten Rechtsgut zurücktreten (vgl. BGH, WRP 2008, 820). Jedenfalls fällt die Richtigkeit des tatsächlichen Äußerungsgehalts, der dem Werturteil zugrunde liegt, regelmäßig bei der Abwägung ins Gewicht (BGH, a. a. O.), was im konkreten Fall zum Überwiegen des Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerin führt."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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