Skip to content

OLG Frankfurt: Unzulässige Zwangsmediationsklausel in AGB einer Rechtsschutzversicherung - Kostenübernahme für anwaltliche Beratung nur nach vorherigem Mediationsversuch

OLG Frankfurt
Urteil vom 09.04.2015
6 U 110/14


Das OLG Frankfurt hat völlig zu Recht entschieden, dass eine Klausel in den AGB einer Rechtsschutzversicherung, wonach die Übernahme der Kosten für eine anwaltliche Beratung von der vorherigen Durchführung eines Mediationsversuchs abhängt, unzulässig ist. Dies stellt eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers dar.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Ausgangspunkt der Prüfung nach § 307 I BGB sind Gegenstand, Zweck und Eigenart des Vertragstyps, für den die beanstandete Klausel verwendet wird. Eine unangemessene Benachteiligung liegt dann vor, wenn bei umfassender Würdigung der Gesamtumstände der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (vgl. Palandt, BGB, 74. Aufl., Rdz. 12 zu § 307 m.w.N.). Dabei ist auf den gesamten Vertragsinhalt abzustellen; insbesondere kann auch die Kompensation von Vor- und Nachteilen zu berücksichtigen sein, soweit die Regelungen sachlich zusammengehören und in einem Wechselverhältnis stehen (vgl. Palandt a.a.O. Rdz. 14 m.w.N.).

Die streitgegenständlichen Klauseln beinhalten einen der Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung vorgeschalten „Zwangsmediationsversuch“. Die Regelung verschafft der Beklagten erhebliche Vorteile, da sie die Kosten der von ihr zu erbringenden Versicherungsleistungen senkt; für den Versicherungsnehmer stellt sie jedoch eine erhebliche Beeinträchtigung dar, da sie den Zugang zur - für ihn kostenfreien - anwaltlichen Beratung erschwert. Als Kompensation hierfür erhält der Versicherungsnehmer allerdings den Vorteil, dass die Beklagte ihren Tarif „…-Aktiv“ mit den streitgegenständlichen Klauseln zu wesentlich günstigeren Konditionen anbietet als den Vertrag über eine „normale“ Rechtsschutzversicherung, der diese Beschränkungen nicht enthält. Es erscheint daher nicht von vornherein unangemessen benachteiligend, wenn der Versicherungsnehmer dafür Einschränkungen hinzunehmen hat, die seinen Interessen widersprechen. Entscheidend ist vielmehr, ob die mit dem „Zwangsmediationsversuch“ verbundene Einschränkung dem Versicherungsnehmer - von ihm nicht ohne weiteres zu durchschauende - Nachteile bringt, die durch günstigere Beiträge tatsächlich nicht aufgewogen werden. Dies ist nach Auffassung des erkennenden Senats zu bejahen."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Trackbacks

Keine Trackbacks

Kommentare

Ansicht der Kommentare: Linear | Verschachtelt

Noch keine Kommentare

Die Kommentarfunktion wurde vom Besitzer dieses Blogs in diesem Eintrag deaktiviert.

Kommentar schreiben

Umschließende Sterne heben ein Wort hervor (*wort*), per _wort_ kann ein Wort unterstrichen werden.
Standard-Text Smilies wie :-) und ;-) werden zu Bildern konvertiert.
Formular-Optionen