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BGH: Keine Verwechslungsgefahr zwischen der Marke "Post" der Deutschen Post und "TNT Post " bzw. "TNT Post Deutschland" - Bestandteil Post wird als reine Sachangabe verstanden

BGH
Beschluss vom 23.10.2014
I ZR 37/14


Der BGH hat im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde entschieden, dass zwischen der Marke "Post" der Deutschen Post AG und "TNT Post " bzw. "TNT Post Deutschland" keine Verwechslungsgefahr besteht. Der Bestandteil Post wird - so der BGH - als reine Sachangabe verstanden.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Es hat im Anschluss an die Ausführungen des Senats in der Entscheidung „OSTSEE-POST“ (GRUR 2009, 672 Rn. 34 ff.) unter zutreffender Würdigung der Umstände des Streitfalls angenommen, der Verkehr, welcher auch vorliegend keine zergliedernde Betrachtung anstelle, werde den Bestandteil „Post“ in den angegriffenen Bezeichnungen „TNT Post“ und „TNT Post Deutschland“ als reine Sachangabe verstehen und darin nicht die Klagemarke oder ein Firmenschlagwort der Klägerin erkennen. Diese Beurteilung lässt keinen zulassungsrelevanten Rechtsfehler erkennen."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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