BGH
Urteil vom 9. März 2010
VI ZR 52/09
Kündigung eines Unterlassungsvertrages
Der BGH hat mit diesem Urteil entschieden, dass eine Änderung der Sachlage nicht dazu berechtigt, einen Unterlassungsvertrag zu kündigen.
In der Pressemitteilung heißt es:
"Der u. a. für das allgemeine Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Die Aufhebung der einstweiligen Verfügungen berechtigt die Beklagte nicht zur Kündigung der Unterlassungsvereinbarung. Sie stellt keinen wichtigen Grund dar, aufgrund dessen der Beklagten bei Abwägung aller Umstände die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann (§ 314 Abs. 1 BGB) und lässt auch nicht die Geschäftsgrundlage der Vereinbarung entfallen. Der Bundesgerichtshof hat die Auslegung des Berufungsgerichtes nicht beanstandet, dass die Beklagte das Risiko einer Aufhebung der einstweiligen Verfügungen vertraglich übernommen hat. Eine solche Aufhebung ist auch nicht mit einer nachträglichen Gesetzesänderung vergleichbar, die zur Kündigung eines Unterlassungsvertrags berechtigen kann."
Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:
< BGH: Deutsche Gerichte bei Rechtsverletzungen im Internet international zuständig bei deutlichen Inlandsbezug einer ausländischen Seite | BGH: Einer strafbewehrten Unterlassungserklärung fehlt es nicht an der Geschäftsgrundlage bei gleichzeitiger gerichtlicher Entscheidung >
Mittwoch, 10. März 2010
BGH: Aufhebung einer einstweiligen Verfügung kein Grund für Kündigung einer Unterlassungserklärung
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