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LG Freiburg: Zur Werbung für Bachblütenprodukte und mögliche Verstöße gegen HCVO und LFGB durch Verwendung allgemeiner Begriffe die einen Bezug zum Wohlbefinden haben

LG Freiburg
Urteil vom 16.3.2015
12 O 9/15 KfH


Das LG Freiburg hat sich in dieser Entscheidung mit der Bewerbung von Bachblütenprodukten befasst. Dabei kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Bewerbung mit allgemeinen Begriffen, die mit dem allgemeinen Wohlbefinden assoziert werden können, nicht ohne weiteres einen Bezug zwischen dem beworbenen Lebensmittel einerseits und der Gesundheit andererseits herstellt und zulässig sein kann. Die Entscheidung ist jedoch mit Vorsicht zu genießen, da andere Gerichte die Vorgaben der Health-Claims Verordnung und des LFGB weitaus strenger auslegen.

Aus den Entscheidungsgründen:

" 1. Die Verordnung 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (HCVO) definiert in Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 als gesundheitsbezogene Angabe jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Erforderlich ist also ein Zusammenhang zwischen einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits, wobei der Zusammenhang nicht näher definiert ist und deshalb weit zu verstehen ist. Eine gesundheitsbezogene Angabe kann auch eine Bezeichnung sein wie "Bekömmlich", verbunden mit dem Hinweis auf einen reduzierten Gehalt an Stoffen, die von einer Vielzahl von Verbrauchern als nachteilig angesehen werden (EuGH - Urteil v. 6.9.2012 - C-544/10). Der Gesundheitsbegriff umfasst auch psychische Funktionen, wie sich aus Art. 13 Abs. 1 b HCVO ergibt.

2. Die vom Kläger beanstandete Werbung erhält einen derart definierten Bezug zwischen dem beworbenen Lebensmittel einerseits und der Gesundheit andererseits nicht. Vielmehr befasst sich die Werbung mit Ausnahme der Anträge Nr. 27 und 28 mit völlig unspezifischen Allerweltsbegriffen, die auch nicht im weiteren Sinne als gesundheitsbezogen gewertet werden können. Es wäre unzulässig, die in der Werbung angesprochene Harmonisierung von Körper und Seele mit auch aus Sicht des Verbrauchers wissenschaftlich definierten psychischen Funktionen oder Verhaltensfunktionen gleichzusetzen. Vielmehr hat die angegriffene Werbung lediglich appellativen Charakter ohne den Anspruch aufzustellen, eine irgendgeartete inhaltliche Bedeutung zu haben. Solche inhaltsleeren Werbesprüche gehören nicht zum Regelungsgegenstand der Verordnung 1924/2006. Ausweislich Nr. 8 der Erwägungsgründe sollen mit der Verordnung allgemeine Grundsätze für alle Angaben über Lebensmittel festgesetzt werden, um ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten und dem Verbraucher die notwendigen Informationen für eine sachkundige Entscheidung zu liefern. Wohlfühlbegriffe wie - so die hier zu beurteilenden Werbesprüche - Harmonie, Seele, Seelenstreichler, Dynamik, Zuversicht, Urvertrauen, Entspannung, Creativ, "Yes You Can", Antrieb, Erdung, Freude, Energie, Optimismus, Mut, hellwach, Selbstwert, Keep Cool, Willenskraft, Klarheit, Lebenslust, Konflikt, unter Druck, Neustart, loslassen, Trost, Nachtträume, Fülle, Innere Ruhe, Gelassenheit, alles wird gut, Krisenfall, Lebenslust haben mit gesundheitsbezogenen Informationen nichts zu tun. Wie dargelegt, bezweckt die Verordnung nicht das vollständige Verbot von Werbung für Lebensmittel (vgl. a. BGH GRUR 2014,1013 - Original Bach-Blüten).

3. Ebenso wenig ist ein Verstoß gegen §§ 11 LFGB, 5 UWG dargetan. Nach § 11 Abs. 1 LFBG ist es verboten, Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr zu bringen oder für Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn bei einem Lebensmittel zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aussagen über Eigenschaften, insbesondere über Art, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung, Herkunft oder Art der Herstellung oder Gewinnung verwendet werden, einem Lebensmittel Wirkungen beigelegt werden, die ihm nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zukommen oder die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind, zu verstehen gegeben wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften hat, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften haben oder einem Lebensmittel der Anschein eines Arzneimittels gegeben wird. Abzugrenzen hiervon sind Aussagen, denen der Verbraucher keinerlei Gehalt zumessen wird, wie beispielsweise "neue Lebensenergie" (OLG Hamm - Urteil vom 22.11.2012 - 4 U 9712) oder "so fühle ich mich wohl"-Kaugummi , "Gute Laune Drops" oder "Trostschokolade" (vgl. OLG Hamm WRP 2015,228). Eine Werbeaussage, die nach der Auffassung des Verkehrs inhaltlich nichts aussagt, ist begrifflich keine Angabe, weil ihr der Informationsgehalt fehlt, sie kann deshalb auch nicht irreführend sein. Die Werbung versucht das Publikum oft durch positive Assoziationen für das beworbene Produkt einzunehmen. Das gut aussehende Mannequin erweckt den Eindruck, dass das beworbene Kleidungsstück besonders schmücke, der drahtige junge Mann, der den Schokoriegel zu sich nimmt, macht manchen glauben, die Figur werde unter dieser Köstlichkeit nicht leiden, die gute Laune, die in der Werbung für ein alkoholisches Getränk vermittelt wird, lässt den Schwermütigen meinen, auf diese Weise ließen sich seine Probleme lösen, der einsame Junggeselle glaubt an die Illusion, ihm fehle für den Erfolg bei den Frauen nur der beworbene Sportwagen. In all diesen Fällen fehlt es nicht nur an einem hinreichend konkreten Aussagegehalt, der Durchschnittsverbraucher kennt auch die gewöhnlichen Mechanismen der Werbung und ist sich bewusst, dass die positiven Assoziationen keinen realen Hintergrund haben (so zutreffend Bornkamm in Köhler/Bornkamm UWG 31. Auflage § 5 Rdnr. 2.43 f). Mit dem Oberlandesgericht Celle (Urteil vom 23.5.2013 - 13 U 199/12), welche Entscheidung der Kläger vorgelegt und auch erstritten hat, handelt es sich hierbei um bloße, nichtssagende Anpreisungen, die den Irreführungstatbestand nicht erfüllen."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


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