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OLG Düsseldorf: Bewerbung einer Ferienwohnung als "Resort" und Nutzung der Domain resort-name.eu wettbewerbswidrige Irreführung

OLG Düsseldorf
Urteil vom 04.12.2014
I-2 U 30/14


Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Bewerbung einer Ferienwohnung als "Resort" und die Nutzung der Domain resort-[...].eu eine wettbewerbswidrige Irreführung darstellen.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Gegenstand des Verfügungsbegehrens ist nicht jedwede Verwendung der Bezeichnung "Resort-B" in der Werbung für die Vermietung von Ferienimmobilien, sondern, wie es auch der Entscheidungsausspruch des landgerichtlichen Verfügungsbeschlusses zutreffend tenoriert, ausschließlich eine Bewerbung derartiger Leistungen, bei der die genannte Bezeichnung wie aus der als Anlage zum Verfügungsbeschluss beigefügten Abbildung ersichtlich als Internet-Adresse verwendet wird. Eine derartige Verwendung der Bezeichnung "Resort-B" ist eine im Hinblick auf die betriebliche Herkunft irreführende geschäftliche Handlung, weil sie aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise ähnlich wie ein Name als Bezeichnung der zur Vermietung angebotenen Ferienwohnungen und/oder des Vermieters selbst erscheint und damit die Gefahr begründet, mit dem ebenso bezeichneten Projekt der Verfügungsklägerin oder der Verfügungsklägerin als Initiatorin dieses Projektes verwechselt zu werden (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG).

Die Internet-Domain hat entgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagten nicht nur reine Adressfunktion, sondern sie dient gleichzeitig auch dazu, den Inhaber der Domain bzw. den Anbieter der unter dieser Adresse beworbenen Leistung oder das beworbene Objekt selbst von anderen zu unterscheiden. Zur Identifikation des Anbieters oder des Werbeobjektes greift der Verkehr im Internet auf dessen Domain zurück und richtet Anfragen und Erklärungen, die sich auf eine Inanspruchnahme der beworbenen Leistung beziehen, regelmäßig an diese Adresse. Solche Anfragen und Erklärungen will er zweifellos nicht nur an die richtige Adresse richten, sondern in erster Linie auch an die richtige Person, mit der er gegebenenfalls auch den Vertrag über die Inanspruchnahme der beworbenen Leistung rechtsverbindlich abschließen kann. So verhält es sich auch im Streitfall. Durch die Verwendung der Internet-Domain "Resort-B" wird aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs die zur Vermietung angebotene Immobilie und/oder ihr Vermieter als "Resort B" bezeichnet. Das begründet die Gefahr, dass der Verkehr irregeführt wird und zu der unzutreffenden Annahme gelangt, er habe es mit dem Projekt "Resort B" der Verfügungsklägerin oder der Verfügungsklägerin als Initiatorin dieses Projektes zu tun.
[...]
Gegen ein derartiges Verkehrsverständnis spricht bereits der von der Verfügungsklägerin glaubhaft gemachte Sinngehalt, den nicht unerhebliche Teile der angesprochenen Verkehrskreise dem Begriff "Resort" beilegen, den das Landgericht zutreffend als Ferienanlage mit über die bloße Beherbergung hinausgehenden weiteren Angeboten umrissen hat. Zur Bestimmung dieses Begriffsverständnisses dienen nicht nur das eigene Sprachverständnis der Mitglieder der angerufenen Kammer des Landgerichts und der von der Verfügungsklägerin vorgelegte Auszug aus dem Wikipedia-Eintrag gemäß Anlage ASt 5 (Bl. 17 d.A.), sondern auch das Sprachverständnis der Mitglieder des angerufenen Senats, die ebenfalls zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören, und die weiteren Unterlagen des Anlagenkonvoluts 5 (Bl. 19 bis 21 d.A.), nämlich die Auszüge aus den Reiseglossars "Hin und Weg", "Travelscout 24" und "Travel24", jeweils zum Stichwort: "Resort".


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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