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OLG Köln: Notarielle Unterwerfungserklärung reicht allein nicht um Wiederholungsgefahr auszuräumen und kann strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht ersetzen

OLG Köln
Urteil vom 10.04.2015
6 U 149/14


Das OLG Köln hat entschieden, dass eine notarielle Unterwerfungserklärung allein nicht ausreicht um die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Vielmehr ist zusätzlich die Zustellung des Androhungsbeschlusses erforderlich. Eine notarielle Unterwerfungserklärung ist mithin nicht mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gleichzusetzen. Die gegenteilige Rechtsprechung hat das OLG Köln ausdrücklich aufgegeben.

Aus den Entscheidungsgründen:
"a) Zwar bestehen keine Zweifel an der Ernstlichkeit der Unterlassungserklärung. Daraus, dass der Beklagte nicht das von der Klägerin angeregte Vertragsstrafenversprechen, sondern eine notariellen Unterwerfungserklärung abgegeben hat, kann insoweit nichts hergeleitet werden, insbesondere kein Hinweis darauf, dass der Beklagte einen künftigen Verstoßfall einkalkuliert habe. Die Anregung zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr durch Zwangsvollstreckungsunterwerfung stammt aus der Literatur (Köhler, GRUR 2010, 6, 7 ff., und GRUR 2011, 879, 883 Fn. 26) und ist als Alternative zur Unterwerfungserklärung anerkannt (s. Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 12 Rn. 1.112d; Berneke/Schüttpelz, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 3. Aufl. Rn. 100). Mit der Errichtung der notariellen Urkunde waren für den Beklagten erhebliche Kosten verbunden, die ebenso wie die in der Urkunde übernommene Verpflichtung, die Kosten des Androhungsbeschlusses zu tragen, für die Ernsthaftigkeit des Unterlassungswillens sprechen.

b) Die Wiederholungsgefahr entfällt bei einer notariellen Unterwerfungserklärung der vorliegenden Art allerdings erst mit der Zustellung des Androhungsbeschlusses, da bis dahin der Gläubiger gegen Verletzungshandlungen ungeschützt ist (Berneke/Schüttpelz, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 3. Aufl. Rn. 100, wohl auch Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 12 Rn. 1.112d; Hess, jurisPR-WettbR 2/2015, Anm. 2 C II, a.A. Köhler, GRUR 2010, 6, 9; Teplitzky/Peifer/Leistner, UWG, 2. Aufl., § 12 Rn. 127). An der im Verfahren 6 W 43/14 mit Beschluss vom 26.03.2014 obiter dicta angeführten Rechtsansicht, dass bereits durch eine notariell beurkundete Unterwerfungserklärung die Wiederholungsgefahr wegfällt, hält der Senat nicht fest. Es ist nicht überzeugend begründbar, warum der Gläubiger die zeitlichen Lücke im Rechtsschutzsystem, die sich zwischen Zustellung der notariellen Urkunde und Zustellung des Androhungsbeschlusses ergibt, hinzunehmen haben sollte, zumal das Gesetz in § 12 Abs. 1 UWG die strafbewehrte Unterlassungserklärung als interessengerechte Möglichkeit zur Beilegung des Streits ausdrücklich vorgibt."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


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