LG Stuttgart: Bezeichnung eines Online-Shops als Outlet wettbewerbswidrig - Kunde erwartet sehr preiswerten Direktverkauf durch Hersteller
LG Stuttgart
Urteil vom 31.03.2015
43 O 1/15 KfH
Das LG Stuttgart hat entschieden, dass ein Online-Shop nicht als Outlet bezeichnet werden darf. Der Kunde geht davon aus, dass es sich bei einem Outlet um einen sehr preiswerten Direktverkauf durch den Hersteller handelt. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, stellt die Verwendung der Bezeichnung "Outlet" eine wettbewerbswidrige Irreführung dar. Dies gilt unabhängig davon, ob von "Outlet" oder "Factory Outlet" die Rede ist.
Auch der BGH hatte bereits ähnlich entschieden (siehe dazu BGH: Werbung mit "Markenqualität" bedeutet nicht, dass Markenware angeboten werden muss - Zur Zulässigkeit der Werbung mit der Bezeichnung "Factory Outlet" oder "Outlet"").
Urteil vom 31.03.2015
43 O 1/15 KfH
Das LG Stuttgart hat entschieden, dass ein Online-Shop nicht als Outlet bezeichnet werden darf. Der Kunde geht davon aus, dass es sich bei einem Outlet um einen sehr preiswerten Direktverkauf durch den Hersteller handelt. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, stellt die Verwendung der Bezeichnung "Outlet" eine wettbewerbswidrige Irreführung dar. Dies gilt unabhängig davon, ob von "Outlet" oder "Factory Outlet" die Rede ist.
Auch der BGH hatte bereits ähnlich entschieden (siehe dazu BGH: Werbung mit "Markenqualität" bedeutet nicht, dass Markenware angeboten werden muss - Zur Zulässigkeit der Werbung mit der Bezeichnung "Factory Outlet" oder "Outlet"").
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