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EuGH: Bei Widerruf sind dem Verbraucher bei Fernabsatzgeschäften auch die Hinsendekosten zu erstatten

EugH
Urteil vom 15.04.2010
C-511/08


Der EuGH hat heute entschieden, dass dem Verbraucher im Falle eines Widerrufs bei Fernabsatzgeschäften auch die Kosten des Hinversands zu erstatten sind. Der Verbraucher ist insoweit bei einem Widerruf so zu stellen, wie er ohne Vertragsschluss stünde.

In der Pressemitteilung des EuGH heißt es:

"[...] In seinem heute ergangenen Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass die Richtlinie einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der der Lieferer in einem im Fernabsatz abgeschlossenen Vertrag dem Verbraucher die Kosten der Zusendung der Waren auferlegen darf, wenn dieser sein Widerrufsrecht ausübt. Die Bestimmungen der Richtlinie zu den Rechtsfolgen des Widerrufs haben eindeutig zum Ziel, den Verbraucher nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Eine Auslegung, nach der es den Mitgliedstaaten erlaubt wäre, zuzulassen, dass im Widerrufsfall die Kosten der Zusendung zulasten dieses Verbrauchers gingen, liefe diesem Ziel zuwider. Im Übrigen stünde eine solche Belastung des Verbrauchers mit den Kosten der Zusendung zusätzlich zu den unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware einer ausgewogenen Risikoverteilung bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz entgegen, indem dem Verbraucher sämtliche im Zusammenhang mit der Beförderung der Waren stehenden Kosten auferlegt würden. [...]"

Die Pressemitteilung des EuGH finden Sie hier:

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