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OLG Celle: Irreführung durch Werbung für ein pflanzliches Antibiotikum - nicht in Wirksamkeit mit herkömmlichen Antibiotika vergleichbar

OLG Celle
Urteil vom 09.07.2015
13 U 17/15


Das OLG Celle hat entscheiden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn für ein pflanzliches Antibiotikum geworben wird. Der angesprochene Verbraucher erwartet in einem solchen Fall, dass die Wirksamkeit mit herkömmlichen Antibiotika vergleichbar ist. Dies ist tatsächlich jedoch nicht der Fall-

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Werbung für A. A.-I. N mit der Aussage, „das pflanzliche Antibiotikum gegen Bakterien und Viren“ (Anlage A) ist irreführend gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG, § 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 lit. a) HWG, weil sie von einem rechtlich beachtlichen Teil der angesprochen Verbraucher dahin verstanden wird, dass es in einem umfassenden Anwendungsbereich ebenso wirksam ist wie ein „klassisches“ verschreibungspflichtiges Antibiotikum.

Die konkrete Werbeaussage ist hier schon deshalb irreführend, weil der durchschnittlichen Verbraucher von einer umfassenden antibakteriellen Wirkung gegen jegliche Bakterien und Viren ausgehen wird, die das Mittel unstreitig nicht hat. Darüber hinaus liegt es, anders als die Verfügungsbeklagte meint, ausgesprochen nahe, dass sich der durchschnittliche Verbraucher aufgrund der Werbung irrig einen Einsatzbereich des Arzneimittels wie bei einem „klassischen“ Antibiotikum vorstellen und er annehmen wird, A. A.-I. N werde Infekte ähnlich wie ein verschreibungspflichtiges Antibiotikum bekämpfen. Dies indiziert wiederum die Gefahr, dass die angesprochenen Personen sich auch in Fällen, in denen dies nicht angezeigt ist, selbst therapieren, anstatt sich in ärztliche Behandlung zu begeben. Dass - so die Verfügungsbeklagte - generell die Gefahr bestehend mag, dass ein Arzneimittel bei einer Selbstdiagnose keine oder nur unzureichende Wirkung zeige, spielt demgegenüber keine Rolle. Denn es geht nicht darum, dass ein Verbraucher eigenmächtig ein Arzneimittel falsch anwendet, sondern er durch die Beschreibung davon abgehalten werden kann, einen Arzt überhaupt erst aufzusuchen. Die Art und Weise, in der die Verfügungsbeklagte für ihr Produkt wirbt, ist jedenfalls geeignet, Missverständnisse und eine darauf beruhende - ggf. unzureichende - Selbsttherapie zu fördern. Soweit die Verfügungsbeklagte auf die dem Schriftsatz vom 20. April 2015 beigefügten Gebrauchsinformationen (Anlage AG 18, Bl. 516 ff. GA III) Bezug nimmt, wonach empfohlen wird, bei über einen bestimmten Zeitraum hinaus anhaltenden Beschwerden (Atemwegsinfekte: eine Woche; Harnwegsinfekte: fünf Tage) und bestimmten näher beschriebenen Symptomen einen Arzt aufzusuchen, sind diese für die Beurteilung der Werbung, die den Absatz des Arzneimittels fördern soll, nicht maßgeblich, denn diese Informationen werden - wenn überhaupt - erst nach Erwerb des Produkts wahrgenommen. Die Argumentation der Verfügungsbeklagten, die Verschreibungspflicht von herkömmlichen Antibiotika beruhe allein darauf, dass die Gefahr von Resistenzen bestehe, die bei dem Arzneimittel A. A.-I. N von vornherein nicht aufträten, überzeugt ebenfalls nicht. Selbst wenn dies so wäre, gälte es gleichwohl zu vermeiden, dass der Verbraucher das Arzneimittel in dem Glauben erwirbt, es habe die Wirkung eines herkömmlichen Antibiotikums, anstatt seine Erkrankung ärztlich behandeln zu lassen.

Insbesondere liegt es nahe, dass ein rechtlich erheblicher Teil der Verbraucher sein Augenmerk auf die Eigenschaft des Arzneimittels als „Antibiotikum“ richten und dabei nicht zwischen einem pflanzlichen und einem synthetischen Produkt unterscheiden wird. Selbst wenn - wie die Verfügungsbeklagte vorträgt - auch synthetische Antibiotika nicht alle gleich wirken und es mildere und stärkere Präparate gibt, die unterschiedliche Einsatzgebiete haben, darf nicht übersehen werden, dass solche Medikamente verschreibungspflichtig sind und gezielt zur Bekämpfung bestimmter Erkrankungen vom behandelnden Arzt ausgesucht und eingesetzt werden, während das hier in Rede stehende „pflanzliche Antibiotikum“ nicht verschreibungspflichtig ist und daher von jedermann zur Eigentherapie erworben werden kann. Der Verbraucher wird auch eine Unterscheidung von milderen oder stärkeren Präparaten nicht ohne weiteres vornehmen, sondern sich von der plakativen Bezeichnung „Antibiotikum“ leiten lassen und annehmen, dadurch werde seine Erkrankung wirksam geheilt werden können.

Allein der Hinweis auf die pflanzliche Herkunft von A. A.-I. N genügt nicht, um den Durchschnittsverbraucher annehmen zu lassen, es handele sich um ein „milderes“ Arzneimittel, das nur bei „harmloseren“ Infekten einsetzbar ist."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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