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LG München: In Filesharing-Fällen ist Schadensersatz von 2.500 EURO für eine Musik-CD und Streitwert von 25.000 EURO angemessen

LG München
Urteil vom 12.08.2015
21 S 18541/14


Das LG München hat entschieden, dass in Filesharing-Fällen Schadensersatz in Höhe von 2.500 EURO für eine Musik-CD sowie ein Streitwert von 25.000 EURO angemessen ist. Wir halten die Rechtsprechung für falsch und die Erwägungen für realtitätsfern. Leider akzeptiert auch der BGH den zu hohen Schadensersatz und die zu hohen Streitwerte (siehe dazu BGH konkretisiert Filesharing-Rechtsprechung zur Haftung für Minderjährige, Schadensersatz und Schadenshöhe - 200 EURO pro Musiktitel).


Aus den Entscheidungsgründen:

"Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts ist der Gegenstandswert der Abmahnung jedoch nicht nur mit EUR 3.000.00 anzusetzen. Da es sich bei dem streitgegenständlichen Wert um ein komplettes Musikalbum mit 24 Titeln handelt, könne der Abmahnung unter Anwendung der Rechtsprechung des OLG München (Beschluss vom 26.03.2012 - 6 W 276/12) sogar ein Streitwert von EUR 29.500.00 zugrunde gelegt werden (1. Titel 5.000.00 €. 2. -5. Titel je 2.500.00 €. 6. -10. Titel je 1.500.00 €.11.-24. Titel je 500.00 €). Auf der Grundlage des geltend gemachten Streitwerts von 25.000.00 € ergibt sich bei einem Gebührensatz von 1.3 eine Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 W-RVG in Höhe von EUR 891,80 zuzüglich einer Pauschale von EUR 20,00 für Post- und Telekommunikation gemäß Nr. 7002 W-RVG und somit ein Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten nach § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG a.F. in Höhe von EUR 911.80. Abzüglich der bereits vom Beklagten entrichteten EUR 100.00 besteht der klageweise geltend gemachte Anspruch in Höhe von EUR 811.80.

[...]

Soweit die Klägerin ihren Schaden im Wege der Lizenzanalogie berechnet, ist für das konkrete Musikalbum die von der Klägerin im Prozess geltend gemachte Höhe des Schadensersatzes von EUR 2.500.00 (noch) angemessen. Die Kammer schätzt den Betrag gemäß § 287 Abs. 1 ZPO auf der Basis der von der Klägerin im Schriftsatz vom 28.05.2014 (dortige Seite 8) mitgeteilten - unbestritten gebliebenen - Schätzgrundlage. Insoweit ist von einem Personalaufwand der Klägerin für den Abschluss und die Durchführung eines Lizenzvertrags für die öffentliche Zugänglichmachung des Musikalbums im Internet in Hohe von EUR [...] auszugehen. Hinzukommen die technischen Kosten. Die Kammer geht insoweit davon aus, dass die Klägerin einen Lizenzvertrag nicht zu Konditionen geschlossen hätte, die ihre Kosten nicht decken. Weiter ist für die Schätzung zu berücksichtigen, dass der Lizenzbetrag die lawinenartige Verbreitung von Daten in einem Filesharing-Netzwerk, die hieraus folgende theoretische Notwendigkeit einer umfassenden Erteilung von Unterlizenzen sowie den zeitlich und räumlich unbeschränkten Geltungsbereich der Lizenz abbilden muss. Insoweit schätzt die Kammer den Schadensersatzanspruch auf EUR 2.500.00."



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