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LG Arnsberg: "Keine Gewähr für Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der Informationen" im Disclaimer eines Online-Shops wettbewerbswidrig - Vorsicht vor Disclaimer-Generatoren u

LG Arnsberg
Urteil vom 03.09.2015
I-8 O 63/15


Das LG Arnsberg hat wenig überraschend entschieden, dass die Klausel"Inhalt des Onlineangebotes: Der Autor übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen." im Disclaimer auf der Webseite eines Online-Shops wettbewerbswidrig ist und damit abgemahnt werden kann. Durch diese Formulierung werden die in einem Online-Shop die Beschaffenheitsangaben der Produkte unzulässigerweise für unverbindlich erklärt.

Vor diesem und anderem rechtlichen Unsinn in Disclaimern (z.B. die zahlreichen falschen Formulierung zur Haftung und Verantwortlichkeit) können wir nur immer wieder warnen. Die von sogenannten Disclaimer-Generatoren vorgeschlagenen Texte sind rechtlich voller Fehler und zudem völlig überflüssig.

Unser Tipp: Finger weg - Disclaimer sind überflüssig !

Aus den Entscheidungsgründen:

"aa) Nach dem Wortlaut der beanstandeten Klausel will die Beklagte aber keinerlei Gewähr u.a. für die Aktualität und Korrektheit der bereitgestellten Informationen übernehmen. Die bereitgestellten Informationen können unter Umständen auch Garantieerklärungen enthalten (das dürfte eine Frage der Auslegung sein). Dann liegt aber eine Garantie im Sinne des § 444 BGB vor, so dass die Klausel, die die Klägerin (zu Recht) beanstandet, dann einen Ausschluss einer Garantievereinbarung darstellen dürfte, der aber (s. o.) unzulässig ist.

bb) Gleiches gilt für § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB: Danach darf nicht von der Regelung des § 434 BGB abgewichen werden. Falls aus den von der Beklagten in ihrem Internetauftritt zur Verfügung gestellten Informationen im Falle der Annahme des Angebots der Beklagten durch einen Verbraucher eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB folgen sollte, dürfte die beanstandete Klausel dahin auszulegen sein, dass die Beklagte sich vorbehält, sich an diese Beschaffenheitsvereinbarung nicht halten zu wollen; das zeigt, dass auch ein Verstoß gegen § 475 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB vorliegt."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



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