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OLG Brandenburg: Werbeanzeige mit Preisen muss bei nicht eingetragenen Einzelkaufleuten den Vornamen und den Zunamen des Unternehmers enthalten

OLG Brandenburg
Beschluss vom 01.06.2015
6 W 63/15


Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass Werbeanzeigen jedenfalls dann, wenn Sie Preise enthalten und so den Verbraucher zum Abschluss des Geschäfts veranlassen können, bei nicht eingetragenen Einzelkaufleuten den Vornamen und den Zunamen des Unternehmers enthalten müssen.

Aus den Entscheidungsgründen:


Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten aufgegeben,

es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Letztverbrauchern zu werben ohne dabei die Identität (vollständige Firmierung inklusive Rechtsformzusatz, bei nicht eingetragenen Einzelkaufleuten Vor- und Zuname) des Unternehmens anzugeben, wenn dies geschieht, wie in der Zeitungsbeilage "….", Ausgabe März 2015, auf Seite 19 (Anlage zum Beschluss).

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 20.000,- € festgesetzt.

Gründe

[...]

Der Antragsteller gehört zu den nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG und nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG anspruchsberechtigten Verbänden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht gemäß §§ 2, 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG i.V.m. § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG. Die Antragsgegnerin hat in der beanstandeten Werbung ihre Dienstleistung so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann. Bei einer solchen Werbung trifft den Unternehmer gemäß § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG die Pflicht, über seine Identität zu informieren. Dem wird die Werbung der Antragsgegnerin nicht gerecht. Die Dringlichkeit stützt sich auf die gesetzliche Vermutung gemäß § 5 UKlaG i.V.m. § 12 Abs. 2 UWG.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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