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BGH: § 1 Abs. 5 BO Zahnärzte Nordrhein ist Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG - keine vertragliche Verpflichtung die Unabhängigkeit der Berufsausübung gefährdet

BGH
Urteil vom 21.03.2015
I ZR 183/13
Erfolgsprämie für die Kundengewinnung
UWG § 4 Nr. 11; NordrheinZÄBerufsO § 1 Abs. 5; BGB § 305c Abs. 2


Leitsätze des BGH:

a) Die Bestimmung des § 1 Abs. 5 BO Zahnärzte Nordrhein, nach der der Zahnarzt keine Verpflichtung eingehen soll, die seine Unabhängigkeit bei der Berufsausübung beeinträchtigen kann, stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar.

b) Ein Geschäftsmodell, an dem sich ein Zahnarzt beteiligt, ist mit § 1 Abs. 5 BO Zahnärzte Nordrhein unvereinbar, wenn es die Gefahr begründet, dass ein Zahnarzt sich bei der Behandlung nicht am Patientenwohl orientiert, sondern an seinen eigenen wirtschaftlichen Interessen. Eine solche Gefahr ergibt sich nicht aus Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
des Betreibers des Geschäftsmodells, die die Auslegung zulassen, dass der Zahnarzt die Behandlung eines Patienten aus medizinischen Gründen ohne Kostennachteile ablehnen kann.

BGH, Urteil vom 21. Mai 2015 - I ZR 183/13 - KG Berlin - LG Berlin

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




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