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LG Hamburg: 01805er Nummer in Widerrufsbelehrung kann zulässig sein - Unternehmen darf durch die Nummer keine Gewinne erzielen

LG Hamburg,
Urteil vom 03.11.2015
312 O 21/15


Das LG Hamburg hat entschieden, dass eine 01805er Nummer in Widerrufsbelehrung zulässig sein kann. In dem vom LG Hamburg entschiedenen Fall fielen maximal 0,42 Euro pro Minute bzw. 0,14 Euro pro Minute an. Das erzielte Entgelt wurde dabei nicht an der Unternehmen ausgeschüttet sondern verblieb beim Provider. Diese Kosten sind - so dass Gericht - nicht so hoch, dass sie einen Verbraucher von der Ausübung des Widerrufsrechts abhalten könnten.

Da die Problematik in der Rechtsprechung umstritten ist, können wir jedoch nur davon abraten eine derartige Rufnummer in der Widerrufsbelehrung zu verwenden.

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