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LG Düsseldorf: Wettbewerbswidrige Werbung für Kondome durch Slogan Werbung für Kondome mit "1 Tüte à 7 Stück entspricht bis zu 21 Orgasmen" - Irreführung

LG Düsseldorf
Urteil vom 26.11.2015
14c O 124/15


Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn Kondome mit dem Slogan "1 Tüte à 7 Stück entspricht bis zu 21 Orgasmen" beworben werden.

Die Pressemitteilung des LG Düsseldorf:

"Werbung für Kondome mit „1 Tüte à 7 Stück entspricht bis zu 21 Orgasmen“ ist irreführend

Mit Urteil vom 26.11.2015 hat die 14c.-Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (14c O 124/15) ihren einstweiligen Verfügungsbeschluss vom 24.08.2015 bestätigt. Auf der Verpackung von Kondomen darf nicht mit der Angabe „1 Tüte à 7 Stück entspricht bis zu 21 Orgasmen“ geworben werden. Denn dadurch kann der Verbraucher darüber getäuscht werden, dass ein Kondom tatsächlich nur einmal verwendet werden darf. Kondome sind Medizinprodukte im Sinne des § 3 Abs. 1 d) MPG und dürfen, wie sich aus der für Kondome anwendbaren EN ISO 4074: 2002 ergibt, nur einmal verwendet werden. Dieses Gebot zur Einmalverwendung mag einem erheblichen Teil der angesprochenen Verbraucher aller Altersklassen zwar bekannt sein. Gerade bei Jugendlichen, so die 14c.-Zivilkammer, ist der Aufklärungsbedarf zur richtigen Anwendung von Kondomen aber anhaltend hoch und bei mehrdeutigen Angaben die Gefahr der Irreführung gegeben.

Zu urteilen hatte das Gericht in einer Wettbewerbsstreitigkeit zwischen zwei Unternehmen, die im Kondom-Vertrieb spezialisiert sind. Im Urteil heißt es, dass die Gefahr der Fehlinterpretation der Aussage „1 Tüte à 7 Stück entspricht bis zu 21 Orgasmen“ nicht dadurch ausgeschlossen ist, dass der Verbraucher den humorvollen Charakter der Äußerung erkennt, weil auf der Rückseite der Kondomverpackung in der „Mehrwertetabelle“ auch Angaben zum Kalorienverbrauch und in einer Fußnote am Ende der Tabelle der Hinweis „Kann Spuren von Feenstaub enthalten“ abgedruckt sind. Die Kammer verweist darauf, dass auf der Rückseite der Verpackung vielmehr auch darauf hingewiesen wird, dass 50 % des Gewinns an gemeinnützige Projekte abgeführt werden. Wegen dieser Kombination von einerseits ernst zu nehmenden und andererseits eher lustigen Angaben werde dem Verbraucher nicht auf Anhieb klar, dass lediglich humorvoll das sensible Thema der multiplen Orgasmen angesprochen werde.

Der Streitwert ist auf 50.000,-- € festgesetzt. Gegen das Urteil kann Berufung zum Oberlandesgericht eingelegt werden.


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