Skip to content

LG Oldenburg: Bank muss Kunden Schadensersatz für Phishing-Attacke beim Online-Banking ersetzen - Kein Anscheinsbeweis bei mTan-Verfahren

LG Oldenburg
Urteil vom 15.01.2016
8 O 1454/15


Das LG Oldenburg hat eine Bank dazu verurteilt, ihrem Kunden den durch eine Phishing-Attacke beim Online-Banking entstandenen Schaden zu ersetzen. Das Gericht weist dabei darauf hin, dass die Bank beweisen muss, dass der Kunde eine Zahlung autorisiert hat. Es gibt - so das Gericht zutreffend - mangels ausreichender Sicherheit keinen Anscheinsbeweis beim mTan-Verfahren.

Landgericht Oldenburg verurteilt Bank zum Ausgleich des Schadens aufgrund einer Phishing-Attacke beim Online-Banking

Mit Urteil vom 15.01.2016 hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg eine Bank aus Lohne zum Ausgleich des Schadens verurteilt, den der Nutzer des Online-Banking-Verfahrens aufgrund einer Phishing-Attacke erlitten hat.

Der Kläger nutzte seit 15 Jahren das von der beklagten Bank angebotene Online Banking System und zwar zuletzt in Form des mTan-Verfahrens. Dort erhält der Kunde von der Bank zur Freigabe seines Bankauftrags eine SMS an sein Mobiltelefon, mittels derer er sich am PC als Berechtigter legitimieren kann.

In der Zeit vom 09.03.2015 bis 13.03.2015 sei es zu 44 unberechtigten Überweisungen von den Konten des Klägers gekommen mit einem Gesamtschaden von 11.244,62 €. Der Kläger verlangte von der Beklagten - vereinfacht dargestellt - Schadensersatz in dieser Höhe. Die Beklagte weigerte sich mit der Begründung, der Kläger habe grob fahrlässig gehandelt, insbesondere habe er App´s auf sein Mobiltelefon heruntergeladen, die nicht aus sicheren Quellen herrührten.

Nach durchgeführter Beweisaufnahme hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Die Beklagte hat nachzuweisen, dass es sich bei den streitgegenständlichen Zahlungsvorgängen um solche gehandelt hat, die der Kläger autorisiert hat. Nicht der Kläger hat zu beweisen, dass er Opfer einer Phishing-Attacke wurde und somit die Zahlungsvorgänge durch unberechtigte Dritte erfolgten. Dafür ist es nicht ausreichend, dass die Bank die Zahlungsvorgänge elektronisch aufzeichnet. Auch spricht kein Anscheinsbeweis für eine autorisierte Zahlung, wenn die Legitimation unter Verwendung der dem Kläger zur Verfügung gestellten Benutzernamen, PIN und TAN erfolgt.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Az.: 8 O 1454/15


Trackbacks

Keine Trackbacks

Kommentare

Ansicht der Kommentare: Linear | Verschachtelt

Noch keine Kommentare

Die Kommentarfunktion wurde vom Besitzer dieses Blogs in diesem Eintrag deaktiviert.

Kommentar schreiben

Umschließende Sterne heben ein Wort hervor (*wort*), per _wort_ kann ein Wort unterstrichen werden.
Standard-Text Smilies wie :-) und ;-) werden zu Bildern konvertiert.
Formular-Optionen