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BGH: Bestätigung eines anfechtbaren Rechtsgeschäfts schließt im Regelfall aber nicht immer Schadensersatzansprüche des Anfechtungsberechtigten aus

BGH
Urteil vom 04.12.2015
V ZR 142/14
BGB § 144 Abs. 1, 397 Abs. 1


Der BGH hat entschieden, dass die Bestätigung eines anfechtbaren Rechtsgeschäfts im Regelfall aber nicht immer Schadensersatzansprüche des Anfechtungsberechtigten ausschließt.

Leitsatz des BGH:

Die Bestätigung eines anfechtbaren Rechtsgeschäfts gemäß § 144 Abs. 1 BGB schließt als solche etwaige Schadensersatzansprüche des Anfechtungsberechtigten nicht aus. Allerdings liegt in der Bestätigungserklärung in aller Regel ein konkludentes - von dem Anfechtungsgegner anzunehmendes - Angebot des Bestätigenden auf Abschluss eines Erlassvertrages bezogen auf solche Schadensersatzansprüche, die darauf zielen, ihn wegen des die Anfechtung begründenden Umstandes so zu stellen, wie er stünde, wenn der Vertrag nicht zustande gekommen wäre.

BGH, Urteil vom 4. Dezember 2015 - V ZR 142/14 - OLG Dresden - LG Dresden

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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