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BGH: Anmeldung einer Marke um gegen rein dekorative Verwendungsformen vorzugehen begründet allein keine böswillige Markenanmeldung

BGH
Beschluss vom 15.10.2015
I ZB 69/14
GLÜCKSPILZ
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 10


Der BGH hat entschieden, dass die Anmeldung einer Marke um gegen rein dekorative Verwendungsformen vorzugehen allein keine böswillige Markenanmeldung begründet.

Leitsatz des BGH:
Der Umstand, dass eine Marke gegen rein dekorative Verwendungsformen ins Feld geführt wird, begründet nicht den Vorwurf einer böswilligen Anmeldung (§ 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG), wenn nicht weitere Anhaltspunkte für rechtsmissbräuchliches Verhalten hinzutreten.

BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2015 - I ZB 69/14 - Bundespatentgericht

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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