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BGH: Beeinträchtigung eines nur lokal bekannten Unternehmenskennzeichens reicht nicht zur Löschung einer bösgläubig angemeldeten Marke aus - LIQUIDROM

BGH
Beschluss vom 15.10.2015
I ZB 44/14
LIQUIDROM
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 10, § 50 Abs. 1


Der BGH hat entschieden, dass die Beeinträchtigung eines nur lokal bekannten Unternehmenskennzeichens nicht ausreicht, um die Löschung einer bösgläubig angemeldeten Marke zu erwirken.

Leitsatz des BGH:

Die Löschung einer Markeneintragung wegen bösgläubiger Anmeldung (§ 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG) kann nicht wegen der Beeinträchtigung eines Unternehmenskennzeichens (§ 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG) verlangt werden, das keinen bundesweiten, sondern nur einen räumlich auf das lokale Tätigkeitsgebiet des Unternehmens beschränkten Schutzbereich aufweist.

BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2015 - I ZB 44/14 - Bundespatentgericht

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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