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BGH: Werbung für einen erheblichen Preisnachlass verstößt gegen das Transparenzgebot, wenn nicht deutlich darauf hingewiesen, dass dies nur für vorrätige Waren gilt

BGH
Urteil vom 10.12.2009
I ZR 195/07
Preisnachlass nur für Vorratsware
UWG § 4 Nr. 4

Leitsatz des BGH:


Die Werbung für einen erheblichen Preisnachlass verstößt gegen das in § 4 Nr. 4 UWG geregelte Transparenzgebot, wenn nicht klar und eindeutig darauf hingewiesen wird, dass die Vergünstigung nur für vorrätige Waren in Anspruch genommen werden kann. Dies gilt auch dann, wenn der Preisnachlass nur kurzfristig - hier am Tage der Werbung - gewährt wird.

BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - I ZR 195/07 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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