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BGH-Entscheidung zur wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Werbung mit einen Pippi Langstrumpf-Kostüm liegt im Volltext vor

BGH
Urteil vom 19.11.2015
I ZR 149/14
Pippi-Langstrumpf-Kostüm II
UWG § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 9, § 9 Satz 1

Wir hatten bereits in dem Beitrag "BGH: Werbung mit Pippi Langstrumpf-Kostüm stellt keinen Wettbewerbsverstoß dar - zum wettbewerbsrechtlichen Schutz einer Romanfigur" über die Entscheidung berichtet,

Leitsätze des BGH:

a) Bei der Prüfung, ob eine literarische Figur (hier: Pippi Langstrumpf) durch Übernahme von äußeren Merkmalen in eine andere Produktart (hier: Karnevalskostüm) gemäß § 4 Nr. 9 UWG nachgeahmt wird, sind keine geringen
Anforderungen zu stellen.

b) Der Schutz der Verwertbarkeit einer fiktiven Figur außerhalb des Urheberrechts sowie der Schutz der vom Rechteinhaber im Bereich der wirtschaftlichen Verwertung dieser Figur erbrachten Investitionen ("character merchandising") in Form eines Schutzrechts über die Generalklausel nach § 3 Abs. 1 UWG ist angesichts der im Lauterkeits-, Marken- und Designrecht vorhandenen Schutzmöglichkeiten nicht geboten.

BGH, Urteil vom 19. November 2015 - I ZR 149/14 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


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