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BGH: Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz für regionales Produkt auch für Hersteller der Originalerzeugnis nicht erstmals gefertigt hat möglich

BGH
Urteil vom 02.12.2016
I ZR 176/14
Herrnhuter Stern
UWG § 4 Nr. 9 Buchst. a


Der BGH hat entschieden, dass wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz für ein regionales Produkt auch für einen Hersteller, der das Originalerzeugnis nicht erstmals gefertigt hat, möglich ist.

Leitsätze des BGH:

a) Für die Frage, ob für ein Erzeugnis wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz entstehen kann, kommt es nicht darauf an, ob es an einem bestimmten Ort oder in einer bestimmten Region traditionell bereits im privaten Bereich hergestellt und verwendet worden ist.

b) Der nach § 4 Nr. 9 UWG anspruchsberechtigte Hersteller muss nicht Rechtsnachfolger des Unternehmens sein, von dem das Originalerzeugnis erstmals gefertigt wurde. Die Eigenschaft als nachfolgender Originalhersteller
kann auch auf anderen personellen und wirtschaftlichen Beziehungen zu dem ursprünglichen Hersteller beruhen, aus denen sich ergibt, dass der nachfolgende Hersteller an die Stelle des ursprünglichen Originalherstellers
getreten ist.

BGH, Urteil vom 2. Dezember 2015 - I ZR 176/14 - OLG Hamburg - LG Hamburg

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