Skip to content

OLG Frankfurt: Teilnahme an öffentlicher Veranstaltung ist keine konkludente Einwilligung in Veröffentlichung herausgeschnittener Einzelbilder einer Person - Eventfogorafie

OLG Frankfurt am Main
Urteil vom 21.04.2016
16 U 251/15


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Teilnahme an einer öffentlichen Veranstaltung ist keine konkludente Einwilligung in Veröffentlichung herausgeschnittener Einzelbilder einer Person.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Kammer des Landgerichts beurteilt die Zulässigkeit der Bildveröffentlichung im Ansatz auch zu Recht nach dem abgestuften und von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausgeprägten Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG, das sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (BVerfG vom 14.09.2010 - 1 BvR 1842/08) als auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrecht in Einklang steht (BGH vom 13.04. 2010 - VI ZR 125/08 - "Charlotte im Himmel" Rn 12 ff mwN; EGMR vom 7.02.2012 - 39954/08 - Axel Springer AG; BGH Urteil vom 21.04.2015 - VI ZR 245/14 zitiert nach iuris). Danach dürfen Bildnisse einer Person ohne deren Einwilligung nach § 23 Abs. 1 KUG ausnahmsweise verbreitet werden, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt und durch die Verbreitung die berechtigten Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Ab. 2 KUG). Dabei erfordert schon die Beurteilung, ob Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte vorliegen, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK einerseits und dem Recht der Presse und Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK (BGH aaO mit mwN.) anderseits. Vorliegend ist auf Seiten des Beklagten die Informations- und Meinungsäußerungsfreiheit, nicht aber die Pressefreiheit betroffen. Auch in diesem Zusammenhang ist der Begriff des Zeitgeschehens weit auszulegen. Er umfasst alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse, nicht nur Vorgänge von historischer Bedeutung (BGH vom 13.04. 2010 - VI ZR 125/08 - "Charlotte im Himmel" Rn 12 ff mwN). Ausgehend vom Informationswert der Nachricht ist dabei für die Abwägung von maßgeblicher Bedeutung, ob der Berichtende eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtert, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllt und zur öffentlichen Meinungsbildung beiträgt oder lediglich die Neugier der so Informierten oder andere Bedürfnisse befriedigt. Dabei ist der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, zu ermitteln, insbesondere unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung (BGH aaO "Charlotte im Himmel", Rn 14). Hierbei sind die kollidierenden Rechtspositionen in der Abwägung in einen möglichst schonenden Ausgleich zu bringen, insbesondere auch zu prüfen, ob und inwieweit die Abbildung der Person für die Nachricht erforderlich ist. Dabei ist von dem Informationswert der Wortbildberichtbestattung im Gesamtkontext auszugehen (zum Ganzen ferner: BGH vom 18.10.2011 - VI ZR 5/10 - Die lange Nacht der GOLDKINDER"; BVerfG Beschluss vom 14.09.2010 1 BvR 1842/08; BGH Urteil vom 21.04.2015 - VI ZR 245/14 Rn14 ff.). Bei der Abbildung von unbekannten Personen, die im Zusammenhang mit einem Ereignis von allgemeinem öffentlichen Interesse zufällig mit abgebildet werden, ist ebenfalls eine Interessenabwägung erforderlich, dabei ist aber den Persönlichkeitsrechten des Betroffenen besonders Rechnung zu tragen (BGH Urteil vom 21. April 2015 - VI ZR 245/14, Rn 21), zitiert nach [...]).

Vorliegend handelte sich bereits nicht um eine Berichterstattung im Sinne des Presserechts, sondern um einen privaten Beitrag des Beklagten im Internet, dessen Informationswert für das Zeitgeschehen an den v.g. Grundsätzen zu messen ist. Nach der danach vorzunehmenden Gesamtabwägung bezog sich die beanstandete Meinungsäußerung des Beklagten nicht auf ein Ereignis des Zeitgeschehens (a)). Ferner erweist sich das Benutzen des Bildnisses für den intendierten Informationsgehalt nicht als erforderlich (b)).

a) Bei dem herauskopiertes Einzelbild des Klägers handelt es sich um einen Ausschnitt, der aus dem Bildzusammenhang genommen worden ist. Es hat für sich gesehen als solches keinen Informationswert für die öffentliche Meinungsbildung, da es lediglich die Identifizierung des Klägers als Person ermöglicht. Über den Kontext der Demonstration, in dem das Bild aufgenommen wurde, wird gerade nicht berichtet. Der Kläger wird in hockender Stellung gezeigt, wie er auf sein Mobiltelefon schaut und möglicherweise Fotos fertigt, wobei dies aus dem Ausschnitt heraus nicht erkennbar ist.

Nimmt man den Wortbeitrag "X" und "...Y..." wie in Anlagen K 1 und K 2 gezeigt - hinzu, erhält man die Information, welches "Gesicht" dem Namen des im Internet aktiven Klägers zuzuordnen ist. Dies mag zwar für eine belegende Berichterstattung insoweit sprechen, als damit die Aussage verbunden ist "Z...". Welcher Beitrag damit aber zur öffentlichen Meinungsbildung in diesem konkreten Kontext geleistet wird, erschließt sich dem Betrachter und Leser der Nachricht nicht. Zwar macht der Beklagte geltend, es solle damit über den Bruch des Klägers mit der WikiLeaks -Bewegung und seine inzwischen offenbar kritische bis ablehnende Haltung zur Person D informiert und aufgezeigt werden, wer sich persönlich hinter dem Namen als Person verbirgt. Diese Information liegt aber nicht in für die öffentliche Meinungsbildung erforderlichem allgemeinen Interesse. Denn es handelt sich dabei nur um eine interne, eher dem privaten Bereich zuzurechnende persönliche Auseinandersetzung der Beteiligten selbst, der nicht der gleiche Rang für die öffentliche Meinungsbildung zuzumessen ist, wie den Debatten über die politischen Ziele der WikiLeaks-Bewegung selbst. Der Beklagte macht auch nicht geltend, seinen Beitrag in einem Amt oder einer Funktion für die WikiLeaks-Bewegung zu führen, sondern gibt nur seine persönliche Auffassung kund, wie er die Rolle des Klägers innerhalb der WikiLeaks-Bewegung persönlich bewertet. Der angegriffene Wortbildbeitrag des Beklagten befasst sich auch erkennbar nicht mit einer inhaltlichen Position, mit der der Beklagte für oder gegen die WikiLeaks Bewegung Stellung genommen haben mag, sondern bezieht sich ausschließlich auf die Person des Klägers. Seinem Namen wird ein Gesicht zugeordnet. Die Bebilderung derartiger rein persönlichen Meinungsäußerung liegt aber nicht im allgemeinen öffentlichen Interesse und sind von dem Abgebildeten nicht ohne weiteres hinzunehmen. Das Grundrecht der freien Meinungsäußerung hat gegenüber dem Persönlichkeitsrecht des Klägers an seinem Bildnis im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung der Grundrechte gegeneinander hier zurückzutreten."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Trackbacks

Keine Trackbacks

Kommentare

Ansicht der Kommentare: Linear | Verschachtelt

Noch keine Kommentare

Die Kommentarfunktion wurde vom Besitzer dieses Blogs in diesem Eintrag deaktiviert.

Kommentar schreiben

Umschließende Sterne heben ein Wort hervor (*wort*), per _wort_ kann ein Wort unterstrichen werden.
Standard-Text Smilies wie :-) und ;-) werden zu Bildern konvertiert.
Formular-Optionen