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BGH-Entscheidung zur Wettbewerbswidrigkeit der Facebook Freunde-Finden-Funktion liegt im Volltext vor - unzumutbare Belästigung gegenüber Nichtmitgliedern

BGH
Urteil vom 14.01.2016
I ZR 65/14
Freunde finden
UWG § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1, § 7 Abs. 1 und 2 Nr. 3 Fall 3, § 8 Abs. 1, Abs. 3


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Facebook Freunde-Finden-Funktion ist wettbewerbswidrige belästigende Werbung wenn Einladungs-Emails an Nichtmitglieder verschickt werden über die Entscheidung berichtet,

Leitsätze des BGH:

a) Einladungs-E-Mails, die der Anbieter eines sozialen Netzwerks im Internet an Empfänger sendet, die nicht Mitglieder des sozialen Netzwerks sind und in den Erhalt der E-Mails nicht ausdrücklich eingewilligt haben, stellen eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG dar.

b) Der Anspruchsinhaber muss sich im Rahmen der Verjährung das geschäftlich erlangte Wissen einer Person, die er mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten, insbesondere mit der Betreuung und Verfolgung des in Frage stehenden Anspruchs in eigener Verantwortung betraut hat (sog. Wissensvertreter), in analoger Anwendung des § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen.

c) Die Zurechnung privater Kenntnisse des Wissensvertreters findet nicht statt, sofern nicht ausnahmsweise der Anspruchsinhaber aus Gründen des Verkehrsschutzes zur Organisation eines innerbetrieblichen Informationsaustauschs verpflichtet ist, der auch privat erlangtes Wissen umfasst.

d) Einem Verbraucherverband im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG ist das privat erlangte Wissen seiner Mitarbeiter über Wettbewerbsverstöße Dritter nicht analog § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen.

e) Täuscht der Anbieter eines sozialen Netzwerks im Internet die Nutzer im Rahmen des Registrierungsvorgangs +ber Art und Umfang der mit dem Import von Kontaktdaten verbundenen Datennutzung, so handelt es sich um eine im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG wettbewerblich relevante Irreführung.

BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - I ZR 65/14 - Kammergericht - LG Berlin

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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