BGH
Beschluss vom 01.03.2010
II ZR 249/08
HGB §§ 171, 230; BGB § 195
Leitsatz des BGH:
Ein atypischer stiller Gesellschafter, der im Gesellschaftsvertrag hinsichtlich seiner Rechte und Pflichten einem Kommanditisten gleichgestellt ist, haftet allein deswegen noch nicht für die Verbindlichkeiten des Inhabers des Handelsgeschäfts nach §§ 128, 171 HGB; eine solche Außenhaftung erfordert einen darüber hinausgehenden besonderen Haftungsgrund.
BGH, Beschluss vom 1. März 2010 - II ZR 249/08 -
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
< BGH: Vertrieb von Teststreifen zur Blutzuckerbestimmung nur mit Gebrauchsanweisung und Etikettierung in deutscher Sprache | BGH: Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für eine Unterlassungsklage bei kerngleichen Verstößen, die durch eine Unterlassungsverfügung abgedeckt sind >
Montag, 5. Juli 2010
BGH: Keine automatische Außenhaftung des atypischen stillen Gesellschafters, der einem Kommanditisten gleichgestellt ist
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