Skip to content

LG Köln: 1. FC Köln hat Anspruch auf Löschung der Domain fc.de - Namensrechtsverletzung bei Domainregistrierung durch Domainsammler

LG Köln
Urteil vom 09.08.2016
33 O 250/15


Das LG Köln hat entschieden, dass der 1. FC Köln einen Anspruch auf Löschung der Domain fc.de hat. Es liegt - so das Gericht - eine Namensrechtsverletzung vor, wenn ein Dritter, der über keine eigenen Namensrechte verfügt, die Domain registriert. Der 1. FC Köln kann sich nach Ansicht des Gerichte hingegen auf eigene Namensrechte an der Zeichenfolge "FC" berufen. Der Domainsammler hatte die Domain diversen Fußballvereinen zum Erwerb angeboten.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Klägerin kann von dem Beklagten Unterlassung der Verwendung der Internet-Domain „fc.de“ wie auch die Freigabeerklärung bezüglich dieser Domain gegenüber der F eG in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gemäß § 12 BGB verlangen. Denn der Beklagte hat mit der Registrierung dieser Domain das der Klägerin zustehende Namensrecht an dem zur Benennung des 1.FC Köln auch verwendeten Kürzel „FC“ verletzt.

Der Klägerin steht ein Namensrecht im Sinne von § 12 BGB an dem Kürzel „FC“ zu, da sie hiermit mit sprachlichen Mitteln individualisierend bezeichnet wird. Namensfunktion hat eine Bezeichnung, wenn sie geeignet ist, eine Person mit sprachlichen Mitteln unterscheidungskräftig zu bezeichnen. Dieses Recht entsteht mit der Aufnahme der Benutzung im Verkehr, wenn die Bezeichnung auf die beteiligten Verkehrskreise wie ein Name wirkt. Für Abkürzungen, die aus dem vollständigen Namen abgeleitet werden, gilt dieser Schutz ebenfalls, sofern die Abkürzung selbst Unterscheidungskraft aufweist (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Aufl. 2016, § 12 Rz 11; BGH GRUR 2014, 506 Tz 10 – sr.de – mit weiteren Nachweisen).

Bei Anwendung dieser Grundsätze muss ein Namensrecht der Klägerin aufgrund der lang andauernden und bundesweiten Benutzung der aus dem Namen „1. FC Köln“ gebildeten Abkürzung „FC“ angenommen werden. Unstreitig verwendet dieser Fussballverein seit vielen Jahren nicht nur selbst die Abkürzung „FC“. Vielmehr ist dies auch in der Sportberichterstattung in sämtlichen Medien so, wie die Klägerin umfangreich und unwidersprochen unter Vorlage entsprechender Belege vorgetragen hat. Unter dieser Abkürzung ist sie, wie die Mitglieder der Kammer auch aufgrund eigener Erfahrung beurteilen können, in den beteiligten Verkehrskreisen – zumindest den fußballinteressierten - bekannt. Eine Bekanntheit in allen denkbaren Verkehrskreisen oder gar eine Verkehrsdurchsetzung ist nicht Schutzvoraussetzung. Die Buchstabenfolge verfügt auch über originäre Unterscheidungskraft, da eine bestimmte beschreibende Verwendung nicht festgestellt werden kann. Dass dieses Kürzel sich auch in den Namen von anderen Fußballvereinen findet, steht dem nicht entgegen. Wie die Klägerin ebenfalls dargetan hat, werden jedenfalls andere Fußballvereine, die in ihrem vollen Vereinsnamen das Kürzel „FC“ führen, regelmäßig nicht allein mit diesem Kürzel benannt, sondern durch weitere Buchstabenzusätze (Bayern München = FCB; FC Augsburg = FCA; usw.). Dabei ist festzuhalten, dass auch insoweit eine beschreibende Verwendung gerade nicht erfolgt. Vielmehr belegen die aufgezeigten Fälle gerade umgekehrt, dass dem Kürzel jedenfalls vielfach von Namensträgern Unterscheidungskraft beigemessen wird. Im Übrigen ist es nicht und kann es auch nicht Voraussetzung des Namensschutzes sein, dass eine Namensverwendung nur durch einen einzigen Namensträger erfolgt. Dies belegt schon der Umstand, dass die wenigsten der im Bundesgebiet verwendeten Familiennamen nur einmal vorkommen dürften. Gleichwohl kommt auch häufig festzustellenden Namen, sofern sie nicht ihre Unterscheidungsfunktion verloren haben, weiterhin Unterscheidungskraft und damit der Schutz des § 12 BGB zu.

Insoweit kann sich der Beklagte auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Kürzel in den angesprochenen Verkehrskreisen in Deutschland umgangssprachlich allgemein für „Fussballclub“ verwendet werde bzw. auch für andere Begriffe stehe. Denn dazu fehlt jedweder nachvollziehbare Vortrag. Nach der Erfahrung der Kammermitglieder erscheint es vielmehr ausgeschlossen, dass umgangssprachlich das Kürzel „FC“ außerhalb der Benennung bestimmter Fußballvereine an Stelle des Wortes „Fußballclub“ tritt. Dass etwa die Frage „Wieviele Fußballclubs gibt es in der Stadt?“ auch mit dem Kürzel „FC gestellt werden könnte (Wieviele FCs gibst es in der Stadt?) erscheint fernliegend. Dass die auf Seite 4 f. der Klageerwiderung (Bl. 396 f.) aufgeführten Begriffe mit „FC“ abgekürzt werden könnten, mag theoretisch so sein. Dass eine solche Abkürzung tatsächlich so erfolgt und auch Eingang in die Umgangssprache gefunden hat, ist indes nicht dargetan.

Der Beklagte hat auch eine unberechtigte Namensanmaßung im Sinne von § 12 BGB durch Registrierung und Verwendung der streitgegenständlichen Domain begangen. Denn er hat unbefugt den Namen bzw. eine als Namen geschützte Bezeichnung gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung verursacht und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt. Durch die Registrierung des Domainnamens „fc.de“ hat der Beklagte das namensrechtlich geschützte Kürzel der Klägerin namensmäßig gebraucht und dadurch zugleich die ernsthafte Gefahr einer künftigen Verwendung der Domain begründet. Es kann auch nicht – wie bereits oben aufgezeigt wurde - festgestellt werden, dass der Verkehr in diesem Domainnamen ausschließlich eine Beschreibung des Inhalts der damit bezeichneten Webseite sieht. Der Namensgebrauch ist auch unbefugt erfolgt. Dies ist der Fall, wenn dem Verwender kein eigenes Benutzungsrecht zusteht. So liegen die Dinge vorliegend: Dem Beklagten steht weder ein eigenes prioritätsälteres Namens- oder sonstiges Kennzeichenrecht an der Abkürzung „FC“ zu, noch ist ihm die Benutzung von einem Inhaber eines solchen Rechts gestattet worden. Aus diesem Grunde wäre es in diesem Zusammenhang auch ohne Belang, wenn das Kürzel – wie der Beklagte geltend macht - noch von Dritten namensmäßig verwendet würde (vgl. zum Ganzen auch BGH, a.a.O., Tz 14 ff.).

Auch das Merkmal der Zuordnungsverwirrung ist zu bejahen. Diese liegt im Regelfall bereits dann vor, wenn ein Dritter einen fremden Namen namensmäßig im Rahmen einer Internetadresse verwendet. Der Verkehr sieht in der Verwendung eines unterscheidungskräftigen, nicht zugleich als Gattungsbegriff verstandenen Zeichens als Internetadresse im allgemeinen einen Hinweis auf den Namen des Betreibers des jeweiligen Internetauftritts (BGH, a.a.O., Tz 21 f.). Jedenfalls ist auch nach dem Vortrag des Beklagten davon auszugehen, dass zumindest eine räumlich begrenzte Gefahr der namensrechtlichen Zuordnungsverwirrung besteht. Denn unstreitig bezeichnen zumindest die Fußballfans in Köln mit „FC“ die Klägerin. Damit wäre aber auch nach dem Vortrag des Beklagten davon auszugehen, dass für die Klägerin als danach nur regional oder lokal tätige Anbieterin in diesem räumlichen Tätigkeitsbereich die Gefahr einer namensrechtlichen Zuordnungsverwirrung besteht. Auch dies müsste die Klägerin gegenüber einem – wie dem Beklagten – Nichtberechtigten nicht hinnehmen. Auch dann stünde ihr gegenüber dem Beklagten ein uneingeschränkter Löschungsanspruch zu (vgl. BGH a.a.O., Tz. 24).

Im Übrigen kann der Klägerin auch nicht entgegengehalten werden, dass sie bereits unter einer anderen Domain im Internet aktiv ist bzw. dass sie ihren vollständigen Namen als Domain benutzen könne. Es ist nämlich einem Unternehmen unbenommen und nach der Lebenserfahrung auch nahe liegend, dass es als Domainname nicht die vollständige Unternehmensbezeichnung wählt, sondern ein kennzeichnendes Schlagwort, eine Kurzbezeichnung, unter der es im Verkehr ebenfalls bekannt ist (so BGH GRUR 2006, 159 Tz. 19 – hufeland.de).

Schließlich gebührt bei der abschließend vorzunehmenden Abwägung dem Interesse der Klägerin der Vorrang. Denn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers ist in Fallgestaltungen wie der vorliegenden typischerweise bereits dadurch beeinträchtigt, dass der Name durch einen Nichtberechtigten als Domainname unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain „de“ registriert wird. Die den Berechtigten ausschließende Wirkung setzt bei der Verwendung eines fremden Namens als Domainname bereits mit der Registrierung und nicht erst mit der Benutzung der Domain ein. Umgekehrt sind schützenswerte Belange des Beklagten, die im Rahmen der Interessenabwägung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sein könnten vorliegend weder vorgetragen noch ansonsten ersichtlich. Das bloße Interesse des Beklagten am Weiterverkauf des registrierten und nicht als Adresse einer mit Inhalten versehenen Internetseite verwendeten Domainnamens ist bei der hier vorzunehmenden Prüfung nicht schutzwürdig (vgl. BGH, a.a.O., Tz 28 ff.).

Nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen ist die Abmahnkostenforderung der Klägerin nur in Höhe der auf den berechtigten Teil der Abmahnung (Namensrechtsverletzung) quotal entfallenden Teil der Gesamtforderung (1,3 Geschäftsgebühr aus 50.000,--€ zzgl. 20,-- € Auslagenpauschale = 1.531,90 €) begründet, und zwar bei einer Kostenquote von 50 % in Höhe von 765,95 €."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Trackbacks

Keine Trackbacks

Kommentare

Ansicht der Kommentare: Linear | Verschachtelt

Noch keine Kommentare

Die Kommentarfunktion wurde vom Besitzer dieses Blogs in diesem Eintrag deaktiviert.

Kommentar schreiben

Umschließende Sterne heben ein Wort hervor (*wort*), per _wort_ kann ein Wort unterstrichen werden.
Standard-Text Smilies wie :-) und ;-) werden zu Bildern konvertiert.
Formular-Optionen