BGH
Urteil vom 14.01.2010
I ZR 92/08
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MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5, § 64a; PatKostG § 6 Abs. 2
Leitsätze des BGH:
a) Auf der Vorderseite von Bekleidungsstücken angebrachte Symbole ehemaliger Ostblockstaaten (hier: Bezeichnung "DDR" und deren Staatswappen) fasst der Verkehr regelmäßig nur als dekoratives Element und nicht als Produktkennzeichen auf.
b) Eine durch eine Markenanmeldung begründete Erstbegehungsgefahr entfällt, wenn die Markenanmeldung wegen unterbliebener Zahlung der Anmeldegebühren kraft Gesetzes (§ 64a MarkenG, § 6 Abs. 2 PatKostG) als zurückgenommen gilt.
BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 - I ZR 92/08 - OLG München LG München I
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
< LAG Niedersachsen: Exzessive private Internetnutzung am Arbeitsplatz rechtfertigt außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung | OLG Frankfurt: Wettbewerbswidrige Irreführung durch Nutzung eines fremden Kennzeichens nur wenn das Kennzeichen einen gewissen Bekanntheitsgrad hat >
Freitag, 9. Juli 2010
BGH: Verwendung der Zeichenfolge DDR und des DDR-Staatswappens auf Kleidungsstücken keine Markenrechtsverletzung - Volltext liegt vor
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