BGH
Urteil vom 20.05.2010
Xa ZR 68/09
BGB § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 Cl
Leitsätze des BGH:
a) Nachfolgende Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Luftverkehrsunternehmens, das seine Leistungen nahezu ausschließlich im Fernabsatz anbietet, hält der Inhaltskontrolle stand:
"Wegen der erhöhten Sicherheits- und Verwaltungskosten wird von Ryanair kein Bargeld für die Bezahlung von Flugscheinen, die Entrichtung von Gebühren und Kosten für die Beförderung von Übergepäck und Sportausrüstung akzeptiert."
b) Nachfolgende Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmens der genannten Art benachteiligt den Fluggast entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist daher unwirksam:
"(1) Kreditkartengebühr pro Fluggast und einfachen Flug:
4,00 €/4,00 €.
(2) Zahlkartengebühren pro Fluggast und einfachen Flug:
1,50 €/1,50 €."
BGH, Urteil vom 20. Mai 2010 - Xa ZR 68/09
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
< BGH: Urteil zur Erstattung der Hinsendekosten im Fall des Widerrufs bei Fernabsatzgeschäften - Volltext | OLG Frankfurt: Störerhaftung der DENIC für sich aufdrängende Namensrechtsverletzungen - regierung-oberbayern.de >
Montag, 26. Juli 2010
BGH: Unzulässige Klauseln in Ryanair AGB
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