OLG Frankfurt
Urteil vom 17.06.2010
16 U 239/09
regierung-oberbayern.de
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die DENIC eG bei einer sich aufdrängenden Namensrechtsverletzung verpflichtet ist, die Registrierung zu löschen. In den Entscheidungsgründen heißt es dazu:
"Die Beklagte ist jedoch wegen Vorliegens einer eindeutigen, sich aufdrängenden Namensrechtsverletzung zur Löschung der Domainregistrierungen verpflichtet. [...] Bei den vorliegenden Namen wird jedoch bereits durch die Bezeichnung "Regierung" in Verbindung mit dem Zusatz allgemein bekannter geographischer Regionen deutlich, dass der Name allein einer staatlichen Stelle zugeordnet sein kann, sie weist damit auch einen Sachbearbeiter der Beklagten, der über keine namensrechtlichen Kenntnisse verfügt, eindeutig auf einen bestimmten Namensträger hin, der allein als Rechtsinhaber in Betracht kommen kann, während gleichnamige Dritte, die ebenfalls zur Registrierung des Domainnamens berechtigt sind, nicht existieren können. "
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Montag, 26. Juli 2010
OLG Frankfurt: Störerhaftung der DENIC für sich aufdrängende Namensrechtsverletzungen - regierung-oberbayern.de
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