BGH
Urteil vom 24.06.2010
I ZR 182/08
Brillenversorgung II
UWG § 4 Nr. 1; BOÄ § 3 Abs. 2, § 34 Abs. 5
Leitsatz des BGH
Es stellt eine unangemessene unsachliche Einflussnahme auf die ärztliche Behandlungstätigkeit dar, wenn durch das Gewähren oder Inaussichtstellen eines finanziellen Vorteils darauf hingewirkt wird, dass Ärzte entgegen ihren Pflichten aus dem Behandlungsvertrag und dem Berufsrecht nicht allein anhand des Patienteninteresses entscheiden, ob sie einen Patienten an bestimmte Anbieter gesundheitlicher Leistungen verweisen.
BGH, Urteil vom 24. Juni 2010 - I ZR 182/08
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
< OLG Frankfurt: Störerhaftung der DENIC für sich aufdrängende Namensrechtsverletzungen - regierung-oberbayern.de | OLG Hamm: Auch beim Verkauf von Waren über iPhone- oder Android-Apps muss der Anbieter über das Widerrufsrecht belehren und die sonstigen Pflichtangaben zur Verfügung stellen >
Donnerstag, 29. Juli 2010
BGH: Beeinflussung von Ärzten durch Anbieter gesundheitlicher Leistungen in Form von finanziellen Vorteilen wettbewerbswidrig
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