OLG Köln: Unterlassungsanspruch aber keine Geldentschädigung für Helene Fischer wegen Bildberichterstattung über Restaurantbesuch auf Mallorca mit Lebensgefährten
OLG Köln
Urteil vom 03.11.2016
15 U 66/16
Das OLG Köln hat entschieden, dass der Sängerin Helene Fischer wegen der Bildberichterstattung über einen Restaurantbesuch auf Mallorca mit ihrem Lebensgefährten zwar ein Unterlassungsanspruch aber keine Geldentschädigung wegen Verletzung des Rechts am eigenen Bild zusteht. In der begleitenden Wortberichterstattung wurde über eine Beziehungskrise spekuliert. Da die Fotos die Sängerin in einem öffentlich zugänglichen Restaurant zeigten, sah das Gericht mangels ausreichender Schwere des Rechtsverletzung keine Grundlage für eine Geldentschädigung.
Urteil vom 03.11.2016
15 U 66/16
Das OLG Köln hat entschieden, dass der Sängerin Helene Fischer wegen der Bildberichterstattung über einen Restaurantbesuch auf Mallorca mit ihrem Lebensgefährten zwar ein Unterlassungsanspruch aber keine Geldentschädigung wegen Verletzung des Rechts am eigenen Bild zusteht. In der begleitenden Wortberichterstattung wurde über eine Beziehungskrise spekuliert. Da die Fotos die Sängerin in einem öffentlich zugänglichen Restaurant zeigten, sah das Gericht mangels ausreichender Schwere des Rechtsverletzung keine Grundlage für eine Geldentschädigung.
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