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AG München: ADAC wird nicht wegen wirtschaftlicher Ausrichtung aus Vereinsregister gelöscht - Umstrukturierungen reichen

AG München
Beschluss vom 17.01.2017
VR 304


Das AG München hat entschieden, dass der Allgemeine Deutsche Automobilclub e.V. (ADAC) nicht wegen seiner wirtschaftlicher Ausrichtung aus Vereinsregister gelöscht wird. Die vom ADAC vorgenommenen Umstrukturierungen und Auslagerungen reichen insoweit aus.

Die Pressemitteilung des AG München:

Der ADAC wird nicht aus dem Vereinsregister gelöscht.

Aufgrund mehrerer Hinweise Ende Januar/Anfang Februar 2014 wurde durch die zuständige Rechtspflegerin des Registergerichts München geprüft, ob der Allgemeine Deutsche Automobilclub e.V. (ADAC) wegen seiner wirtschaftlichen Ausrichtung aus dem Vereinsregister zu löschen sei.

Die Rechtspflegerin forderte mehrfach Stellungnahmen des ADAC, der IHK, der Finanzverwaltung sowie des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie an, wertete diese aus und trat in eine umfangreiche Prüfung der wirtschaftlichen Beteiligungen sowie der eigenen Aktivitäten des Vereins ein.

Der ADAC selbst unternahm einen Umstrukturierungsprozess, in dem Tätigkeiten ausgelagert und Entscheidungs- und Beteiligungsstrukturen geändert wurden.

Nach der erfolgten Reform des Vereins wurden kommerzielle Tätigkeiten, die nicht bereits den Beteiligungsgesellschaften zugeordnet waren und nicht mit dem Nebenzweckprivileg vereinbar sind, in eine europäische Aktiengesellschaft, der ADAC SE und ihren Tochtergesellschaften ausgelagert. Ideelle Tätigkeiten werden durch den Verein erbracht. Die Erträge der Beteiligungsgesellschaften kommen anteilig dem Allgemeinen Deutschen Automobil-Club e.V. (ADAC) sowie einer neu gegründeten ADAC Stiftung zugute. In dieser werden die gemeinnützigen Aktivitäten der ADAC-Gruppe zusammengefasst.

Eine Beherrschung der ADAC SE bzw. seiner Beteiligungsgesellschaften durch den Verein ist ausgeschlossen, so der Beschluss.

Die Rechtspflegerin ist nach Abschluss dieser Strukturänderungen zu der Auffassung gelangt, dass für eine Löschung des ADAC von Amts wegen kein Anlass besteht, und der ADAC folglich als nichtwirtschaftlicher Verein im Vereinsregister eingetragen bleibt. Sie stützt sich hierbei unter anderem auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.09.1982 (I ZR 88/80), wonach durch die rechtliche und organisatorische Trennung der Beteiligungsgesellschaften vom Allgemeinen Deutschen Automobil-Club e.V. eine Geschäftstätigkeit der Beteiligungsgesellschaften vereinsrechtlich nicht als Tätigkeit des Vereins anzusehen ist.

Den Personen, die mit ihren Hinweisen die Löschung angeregt haben, steht gegen die Entscheidung des Registergerichts München ein Rechtsmittel nur dann zu, wenn sie unmittelbar in eigenen Rechten beeinträchtigt sind.

Beschluss des Amtsgerichts München 17.01.2017, Aktenzeichen VR 304 (Fall 12)

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