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BGH: Notarzt im Rettungsdienst übt in Thüringen öffentliches Amt aus - Kassenärztliche Vereinigung haftet für Fehler

BGH
Urteil vom 12.01.2017
III ZR 312/16
BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 (A, Fc); GG Art. 34 Satz 1; ThürRettG § 7 Abs. 1 Satz 1

Leitsätze des BGH:


a) Der Notarzt im Rettungsdienst in Thüringen (Thüringer Rettungsdienstgesetz vom 16. Juli 2008, GVBl. 233) übt ein öffentliches Amt aus.

b) Für Fehler des Notarztes bei einem Rettungseinsatz haftet die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen.

BGH, Urteil vom 12. Januar 2017 - III ZR 312/16 - OLG Jena -LG Erfurt

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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