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OLG Frankfurt: Bei gleichlautenden Unterlassungsanträgen gegen Gesellschaft und Geschäftsführer sind Streitwerte jeweils gleich anzusetzen und zu addieren

OLG Frankfurt
Beschluss vom 24.01.2017
6 W 119/16


Das OLG Frankfurt hat sich mit der in der Praxis umstrittenen Frage befasst, wie der Streitwert zu bemessen ist, wenn gleichlautende Unterlassungsansprüche wegen Schutzrechtsverletzungen sowohl gegen eine Gesellschaft wie auch den Geschäftsführer geltend gemacht werden. Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Streitwerte jeweils gleich zu bewerten und zu addieren sind. Im vorliegenden Fall wurde so ein Streitwert von 100.000 EURO (= 2 mal 50.000 EURO) festgesetzt.

Die Entscheidungsgründe:

Die Klägerinnen haben gegen die Beklagten identische Unterlassungsansprüche wegen Verletzung ihrer Marken bzw. Unternehmenskennzeichen geltend gemacht. Der Beklagte zu 2) ist nach Erweiterung der Klage als Störer in Anspruch genommen worden, weil er als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) zur Verletzung der Rechte der Klägerinnen beigetragen und zumutbare Verhaltenspflichten verletzt hat. Das Landgericht hat den Streitwert für die gegen die Beklagten gerichteten Unterlassungsansprüche auf jeweils 50.000 € (insgesamt somit 100.000 €) festgesetzt. Die dagegen von den Beklagten eingelegte Beschwerde hat keinen Erfolg:

Wenn mehrere Personen auf Unterlassung verklagt werden, so handelt es sich rechtlich um mehrere prozessuale Ansprüche, für die die Beklagten selbständig und unabhängig voneinander einstehen müssen. Das gilt auch, wenn eine juristische Person und ihr gesetzlicher Vertreter in Anspruch genommen werden und hat zur Folge, dass die Streitwerte je Beklagten zu addieren sind (vgl. dazu BGH GRUR-RR 2008, 460 Tz. 9; KG JurBüro 2011, 90).

Die Beklagten können dementsprechend nicht erklären, warum hier eine "wirtschaftliche Identität" zwischen den Unterlassungsansprüchen gegenüber der Gesellschaft (Beklagte zu 1) und ihrem Geschäftsführer (Beklagter zu 2) bestehen sollte. Die ihnen angeführte Entscheidung des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 29. 1. 1987 (MDR 1987, 570) betraf eine mit dem hiesigen Sachverhalt nicht vergleichbare Fallkonstellation, denn dort waren auf Klägerseite mehrere Anspruchsteller gegen einen Schuldner auf Unterlassung von Lärmimmissionen vorgegangen und wollten eine Streitwertaddition gem. § 5 ZPO durchsetzen, was der Bundesgerichtshof abgelehnt hat.

Der Senat sieht keinen Anlass, die gegen die Beklagten gerichteten Unterlassungsansprüche unterschiedlich zu gewichten. Dies ist vom Oberlandesgericht Hamburg und vom Kammergericht in zwei Entscheidungen angenommen worden, denen lauterkeitsrechtliche Unterlassungsklagen zugrunde lagen (OLG Hamburg, Beschluss vom 3. 4. 2013, Az. 3 W 18/13 = BeckRS 2013, 11805, KG JurBüro 2011, 90 = MD 2011, 147).

Das Oberlandesgericht Hamburg hat darauf hingewiesen, dass die gesonderte Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen gegenüber dem gesetzlichen Vertreter in erster Linie dazu dient, etwaigen Rechtsverletzungen vorzubeugen, die er unabhängig von der bislang von ihm vertretenen juristischen Person begehen könne. Da insoweit die Gefahr zukünftiger Rechtsverstöße jedoch deutlich geringer sei als hinsichtlich der bereits in der Vergangenheit erfolgten Verstöße, könne ein deutlicher Abschlag bei der Streitwertbemessung des gegen ihn gerichteten Unterlassungsanspruchs sinnvoll sein.

Diese Überlegung ist auf den hiesigen Fall nicht übertragbar. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft (hier: einer Unternehmergesellschaft) eine von ihm zu verantwortende Kennzeichenverletzung als Einzelkaufmann oder als Leiter eines anderen Unternehmens wiederholen wird, ist nicht geringer als ein erneuter Verstoß seines bisherigen Unternehmens. Mit Recht hat daher das Landgericht den ursprünglich von der Klägerin vorgeschlagenen Streitwert nach Erweiterung der Klage verdoppelt.

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 III GKG. Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist im Streitwertfestsetzungsverfahren kein Raum (§§ 68 I 5 i. V. m. 66 III 3 GKG.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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