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BGH: Zur Berücksichtigung von Tatsachen die während des Revisionsverfahrens vorgetragen werden - Videospiel-Konsolen III

BGH
Urteil vom 02.03.2017
I ZR 273/14
Videospiel-Konsolen III
ZPO § 559 Abs. 1 Satz 1

Leitsatz des BGH:


Die Vorschrift des § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist zwar einschränkend dahin auszulegen, dass in bestimmtem Umfang auch Tatsachen, die erst während des Revisionsverfahrens oder nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz eingetreten sind, in die Urteilsfindung einfließen können, soweit sie unstreitig sind oder ihr Vorliegen in der Revisionsinstanz ohnehin von Amts wegen zu beachten ist und schützenswerte Belange der Gegenseite nicht entgegenstehen. Tatsachen, die bereits vor Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz entstanden sind und von einer Partei erst während des Revisionsverfahrens vorgetragen werden, können vom Revisionsgericht jedoch nicht berücksichtigt werden (Fortführung von BGH, Urteil vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 Rn. 21 mwN).

BGH, Urteil vom 2. März 2017 - I ZR 273/14 - OLG München LG München I

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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