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BGH: Zur Ermittlung des Stands der Technik im Prioritätszeitpunkt - Patentrecht - Gestricktes Schuhoberteil

BGH
Urteil vom 31.01.2017
X ZR 119/14
Gestricktes Schuhoberteil
EPÜ Art. 56

Leitsatz des BGH:


Dass für den Fachmann eine bestimmte Entgegenhaltung als möglicher Ausgangspunkt von Bemühungen um eine Fortentwicklung in Betracht kam, darf insbesondere bei im Prioritätszeitpunkt sehr altem Stand der Technik nicht allein aus der sachlichen Nähe zur erfindungsgemäßen Lösung gefolgert werden. Enthält jedoch eine seit vielen Jahren bekannte technische Lösung bereits alle wesentlichen Elemente der Erfindung, bedarf die Annahme, die ältere Lösung liege außerhalb desjenigen Bereichs, in dem sich am Prioritätstag aus fachmännischer Sicht mögliche Ansatzpunkte für die Lösung des technischen Problems finden ließen, einer besonders sorgfältigen Prüfung.

BGH, Urteil vom 31. Januar 2017 - X ZR 119/14 - Bundespatentgericht

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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