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OLG Köln: Amazon-Händler muss Angebote bei Amazon einmal pro Werktag auf mögliche Rechtsverletzungen prüfen

OLG Köln
Beschluss vom 15.03.2017
6 W 31/17


Das OLG Köln hat im Rahmen eines Ordnungsmittel-Verfahrens entschieden, dass Amazon-Händler verpflichtet sind, ihre Angebote einmal pro Werktag auf Rechtswidrigkeit zu überprüfen.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Ein solches Organisationsverschulden kann dem Geschäftsführer der Schuldnerin nicht zur Last gelegt werden. Denn er hat hinreichende Maßnahmen ergriffen, um Verstöße gegen das der Schuldnerin auferlegte Verbot zu vermeiden.

[...]

Denn die Schuldnerin hat jeweils einmal pro Wochenarbeitstag (Montag bis Freitag) alle eingestellten Angebote kontrolliert und ein Angebot entfernt, soweit eine nicht überprüfbare oder falsche Unverbindliche Preisempfehlung eingestellt worden war. Zu einer weitergehenden Kontrolle war die Schuldnerin nicht verpflichtet, zumal es der Gläubigerin freisteht, entsprechende Verstöße auch durch ein Vorgehen gegen den Plattformbetreiber zu unterbinden.

Dabei musste insbesondere keine weitere Kontrolle nach Dienstschluss der Mitarbeiter der Firma Amazon durchgeführt werden, um zu verhindern, dass irreführenden Angebote nicht über das Wochenende eingestellt blieben. Insoweit hat die Schuldnerin schon nicht feststellen können, zu welchem Zeitpunkt am Freitagnachmittag keine Änderungen der Angebote durch Amazon mehr vorgenommen wurden. Es kommt hinzu, dass die Kontrolle außerhalb der üblichen Arbeitszeiten hätte erfolgen müssen. Dies ist der Schuldnerin nicht zuzumuten, so dass jedenfalls die Kontrolle einmal pro Arbeitstag an den Tagen von Montag bis Freitag ausreichend ist.“"

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