BGH: Teilurteil im Markenverletzungsprozess bei Unterbrechung wegen Insolvenz gegen einen Beklagten zu Lasten anderer Beklagter möglich
BGH
Urteil vom 03.11.2016
I ZR 101/15
MICRO COTTON
UMV Art. 9 Abs. 2 Buchst. b, Art. 100, Art. 101, Art. 102 Abs. 1;
ZPO § 62 Abs. 1, § 240
Der BGH hat entschieden, dass in einem Markenverletzungsprozess bei Unterbrechung wegen Insolvenz gegen einen Beklagten ein Teilurteil zu Lasten anderer Beklagter möglich ist.
Leitsätze des BGH:
a) Werden mehrere Beklagte auf markenrechtlicher Grundlage auf Unterlassung, Auskunft, Vernichtung, Schadensersatz und Abmahnkosten in Anspruch genommen und tritt hinsichtlich eines der Beklagten die Unterbrechung des Prozesses gemäß § 240 ZPO ein, darf hinsichtlich der anderen Beklagten ein Teilurteil ergehen.
b) Über eine auf Nichtigerklärung der Klagemarke gerichtete Widerklage mehrerer Beklagter darf, wenn der Prozess gegen einen der Beklagten gemäß § 240 ZPO unterbrochen ist, hinsichtlich der anderen Beklagten durch Teilurteil entschieden werden.
c) Bei der Beurteilung, ob der Verkehr die Verwendung eines Zeichens nicht als markenmäßig wahrnimmt, weil er dem Zeichen infolge einer vor der beanstandeten Handlung erfolgten Gewöhnung nur eine rein beschreibende Bedeutung entnimmt, hat eine Zeichenverwendung außer Betracht zu bleiben, gegen die der Markeninhaber vorgegangen ist.
BGH, Urteil vom 3. November 2016 - I ZR 101/15 - OLG Hamburg - LG Hamburg
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 03.11.2016
I ZR 101/15
MICRO COTTON
UMV Art. 9 Abs. 2 Buchst. b, Art. 100, Art. 101, Art. 102 Abs. 1;
ZPO § 62 Abs. 1, § 240
Der BGH hat entschieden, dass in einem Markenverletzungsprozess bei Unterbrechung wegen Insolvenz gegen einen Beklagten ein Teilurteil zu Lasten anderer Beklagter möglich ist.
Leitsätze des BGH:
a) Werden mehrere Beklagte auf markenrechtlicher Grundlage auf Unterlassung, Auskunft, Vernichtung, Schadensersatz und Abmahnkosten in Anspruch genommen und tritt hinsichtlich eines der Beklagten die Unterbrechung des Prozesses gemäß § 240 ZPO ein, darf hinsichtlich der anderen Beklagten ein Teilurteil ergehen.
b) Über eine auf Nichtigerklärung der Klagemarke gerichtete Widerklage mehrerer Beklagter darf, wenn der Prozess gegen einen der Beklagten gemäß § 240 ZPO unterbrochen ist, hinsichtlich der anderen Beklagten durch Teilurteil entschieden werden.
c) Bei der Beurteilung, ob der Verkehr die Verwendung eines Zeichens nicht als markenmäßig wahrnimmt, weil er dem Zeichen infolge einer vor der beanstandeten Handlung erfolgten Gewöhnung nur eine rein beschreibende Bedeutung entnimmt, hat eine Zeichenverwendung außer Betracht zu bleiben, gegen die der Markeninhaber vorgegangen ist.
BGH, Urteil vom 3. November 2016 - I ZR 101/15 - OLG Hamburg - LG Hamburg
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