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LG Köln: Irreführung durch Bewerbung von Grilled Steaks - Chips mit Steakscheiben auf der Produktverpackung wenn keine Fleischbestandteile enthalten sind

LG Köln
Urtteil vom 14.03.2017
31 O 198/16


Das LG Köln hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn Grilled Steaks - Chips mit Bildern von Steakscheiben auf der Produktverpackung beworben werden, obwohl tatsächlich keine Fleischbestandteile enthalten sind


Aus den Entscheidungsgründen:

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung des Inverkehrbringens und Bewerbens des Produkts „Y“ „Grilled Steak“ in der streitgegenständlichen Form zu.

Ein Anspruch ergibt sich sowohl auf Grundlage von §§ 8, 3, 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 UWG als auch auf Grundlage von §§ 8, 3, 3a UWG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 u. abs. 4 VO (EU) Nr. 1169/11. Es kann dabei offen bleiben, ob die lebensmittelkennzeichnungsrechtliche Spezialnorm hier gegenüber dem allgemeinen Irreführungstatbestand spezieller ist (so OLG Köln, Urteil vom 18.01.2008 – 6 U 144/07 – juris).

1. Die verschiedenen Bestandteile der Produktaufmachung/Etikettierung sind darauf zu prüfen, ob ein normal informierter und vernünftig aufmerksamer und kritischer Verbraucher über das Vorhandensein von Lebensmittelbestandteilen und Zutaten, Aromen irregeführt wird (vgl. EuGH, GRUR 2015, 701, Rn. 35 f. u. 42 f. – Verbraucherzentrale Bundesverband/Teekanne). Bei dieser Prüfung sind unter anderem die verwendeten Begriffe und Abbildungen sowie Platzierung, Größe, Farbe, Sprache, Schriftart, Syntax und Zeichensetzung der verschiedenen Elemente auf der Verpackung des Lebensmittels zu berücksichtigen.

Eine Irreführung über die Eigenschaften des Lebensmittels liegt vor, wenn die Produktaufmachung eines Lebensmittels und die Art und Weise, in der sie erfolgt, insgesamt den Eindruck entstehen lassen, dass das Lebensmittel eine Zutat enthält, die tatsächlich nicht vorhanden ist (BGH, BeckRS 2015, 19895, Rn. 16 – Himbeer-Vanille-Abenteuer II).

2. Dies ist vorliegend bei dem Produkt der Beklagten aufgrund der deutlich hervorgehobenen und in den Vordergrund gestellten Angabe über das Vorhandensein von „Grilled Steak“ der Fall. Bereits der Produktname „Y - Grilled Steak“ deutet darauf hin, daß das Produkt Bestandteile von Steakfleisch enthält. „Steak“ ist per definitionem eine zum Kurzbraten oder Grillen geeignete Fleischscheibe vom Rind. Steaks, die von anderen Tier- und Fleischarten stammen, tragen einen entsprechenden Hinweis in ihrer Bezeichnung (z.B. Kalbssteak, Schweinesteak, Putensteak, Hirschsteak usw.), [vgl. Wikipedia-Artikel zum Stichwort „Steak“, https://de.wikipedia.org/wiki/steak, zuletzt abgerufen am 25.02.2017].

Unstreitig, sind im Produkt der Beklagten keine Bestandteile eines tatsächlichen Steaks vorhanden. Ob und inwieweit Bestandteile von Rindfleisch enthalten sind, ist im Einzelnen zwischen den Parteien streitig. Eine Irreführung ist aber auch dann gegeben, wenn man den Sachvortrag der Beklagten als zutreffend unterstellt, daß das Produkt einen Anteil an Rindfleischextrakt- und Hähnchenfleischextraktpulver von 0,5-1 % der Aromamischung enthält, der umgerechnet auf Frischfleisch deutlich höher – wenngleich nicht näher spezifiziert – liege.

Die Abbildung einer gegrillten, saftigen Steakscheibe ist auf der Vorderseite der Produktverpackung blickfangmäßig herausgestellt. Auf der Rückseite heißt es unter einer kleineren Abbildung u.a.: „[…] Die einzigartige Bullenkopfform, kombiniert mit der rauchigen Würze von saftig gegrilltem Steak in süßer Marinade….[…]“. Dies suggeriert nicht nur, daß irgendwelche, wie auch immer gearteten - Fleischbestandteile enthalten sind, sondern tatsächlich einem Steak entstammende, oder jedenfalls ähnlich hochwertige Fleischbestandteile. Die übrigen Angaben auf der Rückseite können diesen irreführenden Eindruck nicht neutralisieren. Unter den Nährwertangaben tauchen fleischliche Bestandteile nicht auf. Über der Zutatenliste steht „Kartoffelsnack mit Steak-Geschmack“. Dies gibt den Inhalt zwar zutreffend wieder, der Schriftzug ist aber deutlich kleiner als der Werbetext und die Abbildungen, nicht hervorgehoben und tritt völlig zurück. Die Zutaten selbst geben zudem keinerlei Aufschluss über das Vorhandensein von Fleischbestandteilen. Nach Beklagtenvortrag soll sich das Fleischextraktpulver unter der Angabe „natürliches Aroma“ verbergen.

3. Der Verbraucher wird zwar regelmäßig nicht erwarten, daß in Chips tatsächlich Fleisch in Form von Fleischstücken o.Ä. enthalten ist, er wird aber sehr wohl davon ausgehen, daß zumindest Aromastoffe eines tatsächlichen Steaks bzw. Steak in pulverisierter Form verarbeitet wurde. Der Einwand der Beklagten, der Verkehr würde stets nur von der Bezeichnung einer Geschmacksrichtung ausgehen, ist nicht stichhaltig. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des OLG Hamburg zu „Walnußtraum“ (BeckRS 2016, 14795). Im dortigen Fall ging das Gericht zwar davon aus, daß es sich lediglich um einen bildlichen Hinweis auf die Geschmacksrichtung handele, nicht aber darauf, daß der Geschmack mit Walnußstückchen erzeugt werde. Anders als im hiesigen Fall war dem dortigen Käse aber jedenfalls ein Walnußdestillat beigemischt. Demgegenüber ist vorliegend lediglich ein 0,5 %-iger Anteil von Rindfleischextrakt in der Gewürzmischung enthalten, die ihrerseits lediglich 5 % des Gesamtprodukts ausmacht. Der Anteil ist so marginal, daß man nicht ernsthaft von einem signifikanten Fleischanteil sprechen kann.

4. Die Hamburger Entscheidung wird außerdem als überholte Einzelfallentscheidung betrachtet, die auf veralteter Rechtslage beruht (vgl. Grube, GRUR-Prax 2016, 459), und die nach der Entscheidung des BGH „Himbeer-Vanille-Abenteuer II“ (BeckRS 2015, 19895) und den dort formulierten Anforderungen nicht aufrechtzuerhalten sein dürfte. Selbst eine korrekte Zutatenliste vermag danach eine Fehlvorstellung des Verbrauchers bei blickfangmäßiger Herausstellung vermeintlicher Zutaten nicht zu korrigieren.

Eine Differenzierung nach verschiedenen Produktgattungen und jeweils unterschiedlichen Erwartungen des Verbrauchers erscheint nach dem Verbraucherleitbild zwar grundsätzlich angebracht, führt hier aber nicht zu anderen Ergebnissen.

Bei Kartoffelchips ist der Flavour-Gedanke einer spezifischen geschmacklichen Anreicherung zwar recht ausgeprägt und der Verkehr ist seit einigen Jahren daran gewöhnt, daß unterschiedliche Geschmacksrichtungen angeboten werden, es handelt sich aber regelmäßig um Geschmacksrichtungen wie Paprika, Zwiebel, Käse, die in der Würzung deutlich nach außen treten. Der Steak-Geschmack stellt daher durchaus eine Besonderheit dar. Gerade im Hinblick auf die wachsende Zahl von Fleischersatzprodukten gerade in diesem Segment erscheint es gerechtfertigt, höhere Anforderungen an Bezeichnungen zu stellen, die ein Fleischprodukt suggerieren können. Eine wachsende Anzahl von Verbrauchern neigt einer fleischlosen oder fleischarmen Ernährung zu. Dem liegen oft geschmackliche, weltanschauliche oder gesundheitliche Überlegungen zugrunde. Dies spiegelt sich in einem wachsenden Angebot vegetarischer oder veganer Produkte wieder. Der Verbraucher ist daher für die Frage, ob ein Produkt Fleisch oder Fleischbestandteile, Bestandteile tierischer Art enthält, in besonderem Maße sensibilisiert und eine entsprechende Produktzusammensetzung kann zum kaufentscheidenden Faktor werden. Diese besondere Sensibilisierung erstreckt sich auch und gerade auf Bestandteile in Extraktform. Einer spezifischen Kennzeichnung, die eine eindeutige Differenzierung zwischen fleischhaltigen und fleischlosen Produkten ermöglicht, kommt daher gerade in diesem Bereich eine besondere Bedeutung zu, die über das Maß hinausgeht, welches bei Produkten generell ohne tierische Bestandteile zu fordern ist. Dies gilt gerade auch für Produkte wie Kartoffelchips, bei denen traditionell keine fleischartigen Bestandteile erwartet werden. Der Verbraucher vermag uneindeutige Angaben bei solchen Produkten daher noch schwerer einzuordnen und auf ihren tatsächlichen Aussagegehalt hin zu überprüfen. Die blickfangmäßige Herausstellung eines gegrillten Fleischstücks mit der Bezeichnung „Grilled Steak“ verunsichert den Verbraucher vorliegend in einem nicht hinnehmbaren Maße.

Um eine Irreführung auszuschließen hätte es der Beklagten oblegen, etwa bereits auf der Vorderseite der Verpackung im Blickfang anzugeben, dass es sich (nur) um „Grilled Steak“-Geschmack bzw. Flavour handelt. Zudem hätte eine Angabe mit ausdrücklichem Hinweis auf den enthaltenen „Rindfleischextrakt“ erfolgen können. Auf entsprechende transparente und klarstellende Angaben hat die Beklagte hier aber bewußt verzichtet. Dies geht zu ihren Lasten.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


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