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VG Koblenz: Umbenennung in James Bond auch bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für Namensänderung unzulässig

VG Koblenz
Urteil vom 09.05.2017
1 K 616/16.KO


Das VG Koblenz hat entschieden, dass die Umbenennung in James Bond auch bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für eine Namensänderung unzulässig ist.

Die Pressemitteilung des VG Koblenz:

VG Koblenz: Keine Namensänderung in James Bond

Der Kläger beantragte bei der Verbandsgemeinde Bad Marienberg unter Vorlage ärztlicher Stellungnahmen eine Namensänderung. Er wolle James Bond heißen, sei aber auch aus einer Kombination dieses Namens mit seinem Vornamen einverstanden. Mehrere, ihn behandelnde Ärzte hätten die Namensänderung befürwortet. Die Verbandsgemeinde lehnte die Namensänderung ab. Daraufhin erhob der Kläger nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage.

Nachdem das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz dem Kläger Prozesskostenhilfe versagt hatten, wurde die Klage nunmehr vom Verwaltungsgericht abgewiesen. Eine Änderung des Vor- und Familiennamens in James Bond sei, so die Koblenzer Richter, nicht wegen familiärer Probleme gerecht­fertigt. Soweit der Kläger geltend mache, sein Onkel und dessen Familie beleidigten ihn und überzögen ihn mit Strafanzeigen, sei nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die familiären Konflikte mit einem anderen Namen beigelegt werden könnten. Zudem handele es sich bei James Bond um einen Namen aus Film und Literatur. Auch in Kombination mit dem Vornamen des Klägers würde dieser Namen stets mit der von Ian Fleming erfundenen Figur des britischen Geheimagenten in Verbindung gebracht werden. Angesichts dessen könne die Namenänderung unabhängig davon, ob eine solche hier aus medizinischer Sicht indiziert wäre, nicht gewährt werden.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 9. Mai 2017, 1 K 616/16.KO)



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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