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BGH: Zur Ausübung des Widerrufsrechts muss Verbraucher nicht das Wort "widerrufen" verwenden - auch Anfechtung kann als Widerruf ausgelegt werden

BGH
Urteil vom 12.01.2017
I ZR 198/15
BGB § 652; BGB aF § 312b Abs. 1 und 2, § 312d Abs. 1, § 355 Abs. 1


Der BGH hat entschieden, dass ein Verbraucher zur Ausübung des Widerrufsrechts nicht das Wort "widerrufen" verwenden muss. Es genügt, wenn der Verbraucher zum Ausdruck bringt, dass er den Vertrag von Anfang an nicht gelten lassen will. Auch die Anfechtung einer Vertragserklärung wegen arglistiger Täuschung kann als Widerruf ausgelegt werden.

Leitsätze des BGH:

a) Für die Erklärung eines Widerrufs nach § 355 Abs. 1 BGB aF braucht der Verbraucher das Wort "widerrufen" nicht zu verwenden. Es genügt, wenn der Erklärende deutlich zum Ausdruck bringt, er wolle den Vertrag von Anfang an nicht gelten lassen.

b) In der Anzeige der Verteidigungsbereitschaft im Rechtsstreit liegt keine Widerrufserklärung. Eine im Prozess ausgesprochene Anfechtung einer Vertragserklärung wegen arglistiger Täuschung kann dagegen als Widerruf ausgelegt werden.

BGH, Urteil vom 12. Januar 2017 - I ZR 198/15 - OLG Frankfurt am Main - LG Darmstadt

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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