LG Magdeburg: Formularmäßige Einwilligungserklärung in AGB zum Empfang von Werbung per Telefon oder Email wettbewerbswidrig - Spam
LG Magdeburg
Urteil vom 18.08.20107
7 O 456/10 (015)
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Das LG Magdeburg hat entschieden, dass eine formularmäßige Einwilligung in AGB, worin sich der Kunde mit der Zusendung von telefonischen oder elektronischen Werbeangeboten einverstanden erklärt, wettbwerbswidrig ist. Vielmehr muss eine gesonderte und nicht in den AGB enthaltene Zustimmungserklärung erfolgen (Opt-In).
In den Entscheidungsgründen heißt es:
"Diese Klausel ist unwirksam. Insoweit liegt ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG vor. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die formularmäßige Einwilligung in telefonische oder elektronische Werbeangebote angesichts der entsprechenden Regelung m UWG dann zu beanstanden ist, wenn diese Einwilligung nicht drucktechnisch so gestaltet worden ist, dass sie nicht im Rahmen anderer Erklärungen abgegeben wird. Es ist eine spezifische Angabe drucktechnisch zu gestallten, die eine gesonderte Erklärung (Opt-In) erfordert (BGH NJW 2008 S. 3055 ff. (3057) - BGH vom 16.07.2008, VIII ZR 348/06). Die entsprechende Klausel ist zwar drucktechnisch hervorgehoben, befindet sich aber als eine Ziffer unter Ziffern der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im laufenden Text, ohne dass hier eine gesonderte Zustimmung erforderlich wäre. Alleine der Umstand, dass der Kunde auf sein Widerspruchsrecht hingewiesen wird in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insoweit nicht ausreichend."
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 18.08.20107
7 O 456/10 (015)
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Das LG Magdeburg hat entschieden, dass eine formularmäßige Einwilligung in AGB, worin sich der Kunde mit der Zusendung von telefonischen oder elektronischen Werbeangeboten einverstanden erklärt, wettbwerbswidrig ist. Vielmehr muss eine gesonderte und nicht in den AGB enthaltene Zustimmungserklärung erfolgen (Opt-In).
In den Entscheidungsgründen heißt es:
"Diese Klausel ist unwirksam. Insoweit liegt ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG vor. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die formularmäßige Einwilligung in telefonische oder elektronische Werbeangebote angesichts der entsprechenden Regelung m UWG dann zu beanstanden ist, wenn diese Einwilligung nicht drucktechnisch so gestaltet worden ist, dass sie nicht im Rahmen anderer Erklärungen abgegeben wird. Es ist eine spezifische Angabe drucktechnisch zu gestallten, die eine gesonderte Erklärung (Opt-In) erfordert (BGH NJW 2008 S. 3055 ff. (3057) - BGH vom 16.07.2008, VIII ZR 348/06). Die entsprechende Klausel ist zwar drucktechnisch hervorgehoben, befindet sich aber als eine Ziffer unter Ziffern der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im laufenden Text, ohne dass hier eine gesonderte Zustimmung erforderlich wäre. Alleine der Umstand, dass der Kunde auf sein Widerspruchsrecht hingewiesen wird in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insoweit nicht ausreichend."
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