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OLG Hamm: Fernwärmeversorger muss auf Website nicht über Versorgungsbedingungen, Preisregeln und Preislisten informieren

OLG Hamm
Urteil vom 18.05.2017
I-4 U 150/16


Das OLG Hamm entschieden, dass ein Fernwärmeversorger auf seiner Website nicht über Versorgungsbedingungen, Preisregeln und Preislisten informieren muss.
Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Beklagte hat dadurch, dass sie im Jahre 2015 auf ihrer Homepage Internetadresse im Rahmen der dortigen Darstellung zur Fernwärmeversorgung (Anlage K1, K2) nicht über die Allgemeinen Versorgungsbedingungen und die dazugehörigen Preisregeln und Preislisten informiert hat, nicht gegen § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV verstoßen.

Denn die Voraussetzungen dieser Vorschrift, die ohnehin keine Pflicht zur Bekanntgabe der Versorgungsbedingungen, sondern allenfalls zur Wiedergabe der Preisregelungen und - listen begründen könnte, liegen nicht vor.

aa)

Insoweit folgt daraus, dass in § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV durch Art. 11 Nr. 1 Buchst. a des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.3.2016 (BGBl. I, 396, 414) mit Wirkung vom 21.3.2016 das Wort „Letztverbraucher“ durch die Wendung „Verbraucher gem. § 13 des BGB“ ersetzt worden ist, keine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage (vgl. BGH GRUR 2017, 286, 287 - Hörgeräteausstellung).

bb)

Die beanstandete Darstellung der Beklagten auf ihrer Homepage stellt, so wie sie mit den Anlagen K1 und K2 wiedergegeben wird, kein Anbieten von Ware i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 1 Fall 1 PAngV – und allein um diese Fallvariante geht es vorliegend - dar."

[...]

Die Beklagte verstößt dadurch, dass sie auf ihrer Homepage Internetadresse nicht über die Allgemeinen Versorgungsbedingungen und die dazugehörigen Preisregeln und Preislisten zur Fernwärmeversorgung informiert, auch nicht gegen § 1 Abs. 4 AVBFernwärmeV.

In dieser Vorschrift heißt es wie folgt:

(4) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat seine allgemeinen Versorgungsbedingungen, soweit sie in dieser Verordnung nicht abschließend geregelt sind oder nach Absatz 3 von den §§ 2 bis 34 abweichen, einschließlich der dazugehörenden Preisregelungen und Preislisten in geeigneter Weise öffentlich bekanntzugeben.

aa)

Die Vorschrift bestimmt ihrem Wortlaut nach nämlich „nur“, dass die Versorgungsbedingungen sowie die dazugehörigen Preisregelungen und Preislisten in geeigneter Form öffentlich bekanntzugeben sind. Ein konkreter Modus der öffentlichen Bekanntgabe wird damit gerade nicht vorgegeben (vgl. Danner/Theobald/Wollschläger, Energierecht, 2010, § 1 AVBFernwärmeV Rn. 22).

Durch die Form der Bekanntgabe soll nach dem Willen des Verordnungsgebers zwar die Transparenz der von den Versorgungsunternehmen aufgestellten Konditionen gewährleistet werden. Das heißt aber lediglich, dass über den bereits bestehenden Kundenkreis hinaus jedem Interessenten die abstrakte Möglichkeit verschafft werden soll, die Konditionen zur Kenntnis zu nehmen (Danner/Theobald/Wollschläger, aaO.; Hempel/Franke/Fricke, Recht der Energie- und Wasserversorgung, 2014, § 1 AVBFernwärmeV, § 1 Rn. 93; Witzel/Topp, 2. Aufl., AVBFernwärmeV, S. 55).

Insoweit können keine höheren Anforderungen gestellt werden als an die Publizität der AVBFernwärmeV selbst, die durch die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt gewährleistet wird (BR-Drucks. 90/80, S. 4). Die Geeignetheit der öffentlichen Bekanntgabe der von den Versorgungsunternehmen aufgestellten Bedingungen hängt damit nicht von deren jederzeitigen Abrufbarkeit ab. Der Verordnungsgeber selbst sah vielmehr klassische Medien wie die Tagespresse oder Aushänge an öffentlichen Anschlagtafeln durchaus als geeignet an (BR-Drucks. 90/80, S. 36).

Demzufolge könnte der Kläger selbst dann nicht die mit der Klage konkret begehrte Veröffentlichung im Internet verlangen, wenn allein die Bekanntgabe in der Tagespresse mittlerweile nicht mehr geeignet i.S.d. § 1 Abs. 4 AVBFernwärmeV wäre. Denn auch in diesem Fall wäre die Beklagte allenfalls verpflichtet, es zu unterlassen, sich ausschließlich dieser Form der Veröffentlichung zur Erfüllung ihrer Verpflichtung aus § 1 Abs. 4 AVBFernwärmeV zu bedienen. Im Übrigen stünde es ihr weiterhin frei, welchen geeigneten Weg der öffentlichen Bekanntgabe - und insoweit wären diverse Alternativen wie z.B. der öffentliche Aushang denkbar - sie stattdessen wählt (vgl. Köhler/Bornkamm/Köhler, UWG, 35. Aufl., § 12 Rn. 2.45 mwN).


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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