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Volltext BGH zum Transportkostenvorschuss des Käufers bei Nacherfüllung nach § 439 BGB liegt vor

BGH
Urteil vom 19.07.2017
VIII ZR 278/16
BGB § 269, § 280, § 281, § 437, § 439, § 440, § 475; Richtlinie 1999/44/EG Art. 3


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Käufer kann nach § 439 BGB Transportkostenvorschuss bei Nacherfüllung verlangen - hier Gebrauchtwagenkauf über die Entscheidung berichtet.

a) Ein taugliches Nacherfüllungsverlangen des Käufers setzt die Zurverfügungstellung der Kaufsache am rechten Ort, nämlich dem Erfüllungsort der Nacherfüllung, voraus. Für dessen Bestimmung ist im Kaufrecht die allgemeine Vorschrift des § 269 Abs. 1, 2 BGB maßgebend (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsurteile vom 13. April 2011 - VIII ZR 220/10,
BGHZ 189, 196 Rn. 29 ff. mwN; vom 19. Dezember 2012 - VIII ZR 96/12, NJW 2013, 1074 Rn. 24).

b) Die Kostentragungsregelung des § 439 Abs. 2 BGB begründet in Fällen, in denen eine Nacherfüllung die Verbringung der Kaufsache an einen entfernt liegenden Nacherfüllungsort erfordert und bei dem Käufer deshalb Transportkosten zwecks Überführung an diesen Ort anfallen, bei einem Verbrauchsgüterkauf nicht nur einen Erstattungsanspruch gegen den Verkäufer; der Käufer kann nach dem Schutzzweck der von Art. 3 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie geforderten Unentgeltlichkeit der Nacherfüllung vielmehr grundsätzlich schon vorab einen (abrechenbaren) Vorschuss zur Abdeckung dieser Kosten beanspruchen, auch wenn das Vorliegen des geltend gemachten Mangels noch ungeklärt ist. Dementsprechend liegt ein taugliches Nacherfüllungsverlangen des Käufers vor, wenn seine Bereitschaft, die Kaufsache zum Ort der Nacherfüllung zu verbringen, nur wegen der ausgebliebenen Vorschussleistung des Verkäufers nicht umgesetzt wird (Fortführung des Senatsurteils vom 13. April 2011 - VIII ZR 220/10, aaO Rn. 37).

BGH, Urteil vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 278/16 - LG Berlin - AG Berlin-Pankow/Weißensee

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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