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OLG Köln: Begriff der Patentstreitsache nach § 143 PatG ist weit auszulegen - Sonderzuständigkeit der Patentstreitkammern der Patentstreitgerichte

OLG Köln
Urteil vom 14.07.2017
6 U 199/16


Das OLG Köln hat entschieden, dass der Begriff der Patentstreitsache nach § 143 PatG weit auszulegen ist. Die Einordnung einer Streitigkeit als Patentstreitsache hat die Sonderzuständigkeit der Patentstreitkammern der Patentstreitgerichte zur Folge.

Aus den Entscheidungsgründen:

"1. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht als unzulässig abgewiesen. Es liegt eine Patentstreitsache gemäß § 143 PatG vor, für die das Landgericht Düsseldorf ausschließlich (s. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 11. Aufl., Kap. 45 Rn. 7) sachlich zuständig ist.

Nach § 143 Abs. 1 PatG sind Patentstreitsachen alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der im PatG geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird. Der Begriff ist gemäß der Rechtsprechung des BGH weit auszulegen. Er umfasst alle Klagen, die einen Anspruch auf eine Erfindung oder aus einer Erfindung zum Gegenstand haben oder sonstwie mit einer Erfindung eng verknüpft sind; dabei ist eine Patentstreitsache anzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine enge Verknüpfung mit einer Erfindung hinreichend dargestellt und erkennbar werden (s. BGH GRUR 2013, 662 – Patentstreitsache I, Juris-Tz. 9; BGH GRUR 2013, 756 – Patentstreitsache II, Juris-Tz. 10; Grabinski/Zülch, PatG, § 143 Rn. 1, Bl. 1509 GA). Bei Klagen, deren Anspruchsgrundlage sich – wie hier – nicht aus dem Patentgesetz ergibt, und bei denen das den Klagegrund bildende Rechtsverhältnis auch keine sonstige Regelung durch das Patentgesetz erfährt, sind Sinn und Zweck der Zuständigkeit gemäß § 143 PatG zu beachten. Damit soll gewährleistet werden, dass sowohl das Gericht als auch die zur Vertretung einer Partei berufenen und die bei der Prozessvertretung mitwirkenden Anwälte über besonderen Sachverstand verfügen, um die technische Lehre einer Erfindung und die für ihr Verständnis und die Bestimmung ihrer Reichweite maßgeblichen tatsächlichen Umstände erfassen und beurteilen zu können (BGH GRUR 2013, 756 – Patentstreitsache II, Juris-Tz. 10; BGH GRUR 2011, 662 – Patentstreitsache I, Juris-Tz. 10).

Die Klägerin macht Ansprüche aus der Vertraulichkeitsvereinbarung geltend. Wie das Landgericht zutreffend - und von den Parteien in zweiter Instanz nicht angegriffen - ausgeführt hat, kann die Klägerin hieraus die Löschung von Informationen nur dann verlangen, wenn es sich ganz oder teilweise um „ihre“ Informationen handelt. Insoweit ist maßgeblich, ob / inwieweit das Projekt Web2.T/KommA bzw. die von der Klägerin herausverlangten Dokumente auf dem Patent der Beklagten beruhen.

Für die Charakterisierung einer Sache als Patentstreitsache kommt es auf die Klage und – jedenfalls zunächst – den Sachvortrag des Klägers an (s. Grabinski/Zülch, PatG, § 143 Rn. 3, Bl. 1510 GA).

a) Die Klägerin weist zunächst zu Recht darauf hin, dass aus der Widerklage keine Patentstreitsache hergeleitet werden kann. Die ausschließliche Zuständigkeit ist zwingend, § 40 Abs. 2 ZPO. Widerklage kann daher nur dann erhoben werden, wenn für den Gegenanspruch keine andere ausschließliche sachliche Zuständigkeit besteht als für die Hauptsache, § 33 Abs. 2 ZPO (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 33 Rn. 3).

b) Der Klägerin ist auch zuzugestehen, dass es für die Einordnung des vorliegenden Verfahrens als Patentstreitsache nicht darauf ankommt, was Schwerpunkt / Kern der Auseinandersetzung ist. Allerdings ist die ausschließliche sachliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf bereits dann begründet, wenn auch nur bezüglich eines der von ihr herausverlangten Dokumente, die nach der zutreffenden Ansicht der Klägerin jeweils einen eigenen Streitgegenstand bilden, von einer Patentstreitsache auszugehen ist.

Nach dem Vorbringen beider Parteien ist bezüglich des mit der Klageerweiterung vom 31.07.2015 geltend gemachten Anspruchs auf Herausgabe des Dokuments „MyComPg-Version 001“ eine enge Verknüpfung mit der Erfindung der Beklagten erkennbar. Ob für die Bewertung der Sache als eine Patentstreitsache nur auf den Sachvortrag der Klägerin abzustellen ist oder z.B. bei einem Schweigen des Klägers zu den Voraussetzungen der Zuständigkeitsnorm gemäß dem Vorbringen der Beklagten auch auf die Einwendungen der Gegenseite, kann dahinstehen. Die Klägerin hatte bereits in der Klageschrift ausgeführt, dass sich die Beklagte – nach ihrer Ansicht zu Unrecht – auf ein Patent berufe, das der Technologie für das Projekt Web2.T/KommA zugrunde liege (Bl. 23 GA). Mit Schriftsätzen vom 04.05.2015 (Bl. 419 ff. GA) und 31.07.2015 (Bl. 547 ff. GA) hat sie zur Irrelevanz des Patents für das Projekt und die zum damaligen Zeitpunkt streitgegenständlichen Dokumente vorgetragen sowie das weitgehend pauschale Vorbringen der Beklagten in der Klageerwiderung (Bl. 336, 337 GA) und im Schriftsatz vom 24.06.2015 (Bl. 509 ff.) dazu, dass das Projekt Web 2.T/KommA primär auf dem patentrechtlich geschützten Verfahren beruhe, als unschlüssig gerügt. Im Schriftsatz vom 31.07.2015 hat die Klägerin die Klage bezüglich des „überaus bedeutsamen“ Dokuments „MyComPg-Version 001“ erweitert (Bl. 576 GA). In diesem Dokument wird der sog. Dispatcher verwendet. Die Beklagte hat daraufhin in ihren Schriftsätzen vom 22.09.2015 (Bl. 610 ff. GA) und 12.11.2015 (Bl. 650 ff. GA) konkret zum sog. Dispatcher als eines zentralen Bausteins ihrer patentrechtlich geschützten Methode Stellung genommen und unter Beweisantritt behauptet, dass der Dispatcher inhaltlich bereits durch das Patent abgedeckt gewesen sei, mithin keine vertrauliche Information der Klägerin darstelle. Dem ist die Klägerin ihrerseits mit Schriftsatz vom 26.01.2016 (Bl. 799 ff. GA) vertieft entgegengetreten. Sie hat zur Irrelevanz des Patents für den sog. Dispatcher ausgeführt und dessen technische Entwicklung für sich in Anspruch genommen. Als Beleg für ihre detaillierten Behauptungen hat sie sich auf eine „Patentrechtliche Würdigung“ des Patentanwalts Molnia berufen (Bl. 800, 1472 ff. GA), der sich mit der Frage beschäftigt hat, ob und wenn ja inwieweit der sog. Dispatcher der Patentanmeldung zu entnehmen ist. Mithin hat gerade auch die Klägerin selbst in erster Instanz umfangreich zum Thema „Dispatcher“ / Dokument „MyComPg-Version 001“ und der – so die eigene Formulierung in der Berufungsbegründung – „damit verbundenen Frage nach der Relevanz des Patents“ vorgetragen.

Dass bezüglich des Dokuments „MyComPg-Version 001“ ein patentrechtlicher Bezug besteht, hat die Klägerin im Berufungsverfahren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung letztlich auch nicht in Abrede gstellt. So führt sie in der Berufungsbegründung aus, dass die von der Beklagten behauptete Relevanz des Patents nur einen kleinen Ausschnitt der streitgegenständlichen 50 Dokumenten betreffe, nämlich nur das Dokument „MyComPg-Version 001“, in dem es um den sog. „Dispatcher“ und seine Beschreibung gehe (Bl. 1592 GA). Im Schriftsatz vom 30.05.2017 trägt sie vor, dass ein patentrechtlicher Charakter bezüglich der 49 schon in der Klage geltend gemachten Dokumente bereits a limine ausscheide. Bei der streitigen Auseinandersetzung um die Bedeutung des Patents sei es nämlich konkret immer nur um den sog. Dispatcher und die darauf bezogenen Klageanträge gegangen. Außerhalb der auf die Dispatcher-Thematik bezogenen Dokumente und Klageanträge lasse sich eine patentrechtliche Einordnung nicht ernsthaft diskutieren (Bl. 1632, 1632a, 1633 GA). Soweit die Klägerin weiter vorträgt, dass ein patentrechtlicher Charakter auch im Übrigen zu verneinen sei, begründet sie dies mit einem Verweis auf ihr Vorbringen in der Berufungsbegründung, in dem lediglich das prozessuale Vorgehen des Landgerichts gerügt wird (Bl. 1632, 1595 GA). Außerdem trägt sie anschließend vor, dass sich über den sog. Dispatcher die „streitgegenständliche Diskussion über die Bedeutung des von der Beklagten geltend gemachten Patents“ drehe, und dass es sich bei dem Thema „Dispatcher“ um das Streitthema „Patent“ handele (Bl. 1640 GA).

Damit liegt unter Zugrundelegung des Vorbringens der Klägerin eine Patentstreitsache vor. Die Beurteilung, ob der sog. Dispatcher im Patent der Beklagten angelegt ist oder eine technische Entwicklung der Klägerin darstellt, und ob/inwieweit die patentrechtlich geschützten Ergebnisse in den Dispatcher bzw. das Dokument „MyComPg-Version 001“ eingegangen sind, erfordert besonderen Sachverstand. Immerhin hat die Klägerin sich für ihr Vorbringen in erster Instanz auf eine umfangreiche patentrechtliche Würdigung gestützt (Bl. 800, 1472 GA). In der Berufungsbegründung führt die Klägerin sogar ausdrücklich aus, dass der Teil des Rechtsstreits, bei dem es um den sog. Dispatcher gehe, nicht entschieden werden könne ohne Beweisaufnahme darüber, ob die Behauptung der Beklagten von der Relevanz des Patents zutreffe, dass die Beweisführung hierüber nicht ohne Einschaltung eines Patentanwalts durchführbar sein werde, dass eine Antwort auf diese streitige Frage besonderen Sachverstand erfordere, und dass die Qualifikation als Patentstreitigkeit „- soweit es den Dispatcher betraf -“ unabweisbar sei, wenn man die vom Gericht selbst genannten Kriterien des „besonderen Sachverstandes“ bzw. des „Verständnisses der Erfindung“ als für die Einordnung maßgeblich und ausreichend erachte (Bl. 1597 GA). Die Ausführungen der Klägerin nach Schluss der mündlichen Verhandlung im – insoweit nicht nachgelassenen – Schriftsatz vom 05.07.2017 dazu, dass das Vorbringen der Beklagten zum Dokument „MyComPg-Version 001“ unerheblich sei und als wahr unterstellt werden könne, sowie dazu, dass der Streit um die Herausgabe dieses Dokuments und die damit verbundene Auseinandersetzung über den Dispatcher ohne patentrechtlichen Sachverstand gelöst werden könne, sind mit dem Vortrag in der Berufungsbegründung unvereinbar.

Die vom Landgericht vorgenommen Bewertung des vorliegenden Verfahrens als eine Patentstreitsache entspricht dem bei der Auslegung des Begriffs zu beachtenden (s.o.) Sinn und Zweck der Konzentrationswirkung des § 143 PatG; das vom Landgericht herangezogene Kriterium des patentrechtlichen Sachverstandes (s. Urteil S. 13) ist nach der Rechtsprechung des BGH (s.o.) nicht zu beanstanden.

Der Haupteinwand der Klägerin gegen die Qualifikation des vorliegenden Verfahrens als Patentstreitigkeit besteht letztlich darin, dass das Landgericht innerhalb des Prozesses des vertieften Vorbringens der Parteien zum sog. Dispatcher eine in ihren Kriterien nicht nachvollziehbare Zäsur gezogen habe, von der an erst eine Patentstreitigkeit gegeben sein solle. Es habe auf der Hand gelegen, dass auch schon vor der mündlichen Verhandlung vom 01.10.2015 die Qualifikation als Patentstreitigkeit, soweit es den sog. Dispatcher betroffen habe, unabweisbar gewesen sei (Bl. 1597 GA). Ob das Landgericht zur Feststellung einer Patentstreitsache schon vor der mündlichen Verhandlung vom 01.10.2015 hätte kommen können oder – gemäß dem Hinweis vom 24.02.2016 – erst nach u.a. Vorlage der annotierten Fassung der Patentanmeldung, ist indes nicht entscheidungserheblich. Im übrigen ist die von der Klägerin gerügte unklare Zäsur innerhalb des Prozesses einer schrittweisen Vertiefung des streitigen Vorbringens zur Relevanz des Patents in der weiten Auslegung des Begriffs der Patentstreitsache angelegt. Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine Patentstreitsache anzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine enge Verknüpfung mit einer Erfindung „hinreichend dargestellt und erkennbar werden“ (BGH GRUR 2013, 662 – Patentstreitsache I, Juris-Tz. 9; BGH GRUR 2013, 756 – Patentstreitsache II, Juris-Tz. 10). Insoweit kann sich die Beurteilung im Lauf des Prozesses ändern (vgl. Busse, PatG, 8. Aufl., § 143 Rn. 51)."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:





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