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BGH: Bezeichnung Detox bzw Detox mit Zitrone für Kräutertee mangels wissenschaftlichem Wirkungsnachweis unzulässig - wettbewerbswidriger Verstoß gegen HCVO

BGH
Beschluss vom 06.12.2017
I ZR 167/16
Detox


Der BGH hat im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerden bekräftigt, dass die Bezeichnung Detox und Detox mit Zitrone für Kräutertee mangels wissenschaftlichem Wirkungsnachweis unzulässig ist und einen wettbewerbswidrigern Verstoß gegen HCVO darstellt.

Aus den Entscheidungsgründen:

d) Das Berufungsgericht hat auch rechtsfehlerfrei angenommen, die Bezeichnungen "Detox" und "Detox mit Zitrone" seien unzulässig, weil es an einer wissenschaftlichen Absicherung der mit diesen Bezeichnungen angeblich verbundenen Wirkungsaussagen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 fehle.

Die Revision macht ohne Erfolg geltend, das Berufungsgericht habe diese Beurteilung nicht näher begründet und sei insbesondere nicht auf das vom Beklagten als Anlage B 5 vorgelegte Privatgutachten über die physiologischen Wirkungen einzelner Bestandteile der unter den Bezeichnungen "Detox" und "Detox mit Zitrone" vertriebenen Kräuterteemischungen und das vom Beklagten als Anlage B 6 vorgelegte Dokument "Wissenschaftlicher Standpunkt: Einfluss auf die Regulierung des metabolischen Entgiftungsprozesses von Lebensmitteln generell und von Inhaltsstoffen des Pukka DETOX Tees im Speziellen" eingegangen, obwohl nach dem Erwägungsgrund 17 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 für die erforderliche wissenschaftliche Absicherung alle verfügbaren wissenschaftlichen Daten berücksichtigt und die Nachweise abgewogen werden sollten. In diesem Zusammenhang ist wiederum zu berücksichtigen, dass sich die in der Bezeichnung "Detox" enthaltene gesundheitsbezogene Angabe nicht auf einzelne Zutaten, sondern auf das gesamte Produkt bezieht. Eine gesundheitsbezogene Angabe ist bei einem nicht nur aus einem Stoff bestehenden Produkt von vornherein nur zulässig, wenn sie die Substanz benennt, die die behauptete Wirkung hat. Dementsprechend war auch dem vom Beklagten in erster Instanz gestellten Antrag auf Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens nicht nachzugehen. Überdies ist die Verwendung gesundheitsbezogener Angaben nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 nur zulässig, wenn die behauptete positive Wirkung der jeweiligen Substanz bereits zu dem Zeitpunkt anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Erkenntnisse nachgewiesen ist, zu dem die Angaben gemacht werden (BGH, Urteil vom 17. Januar 2013 - I ZR 5/12, GRUR 2013, 958 Rn. 21 = WRP 2013, 1179 - Vitalpilze; OLG Köln, MD 2016, 213, juris Rn. 34; KG, MD 2016, 1142, juris Rn. 121; OLG Celle, MD 2017, 151, juris Rn. 74).

e) Nach dem zu vorstehend II 2 c Ausgeführten kommt es nicht mehr darauf an, ob die vom Berufungsgericht unter Hinweis auf die entsprechende Sichtweise des Senats in der Vorlageentscheidung "RESCUE-Produkte" (BGH, Beschluss vom 12. März 2015 - I ZR 29/13, GRUR 2015, 611 Rn. 33 = WRP 2015, 721) angestellte Hilfserwägung zutrifft, dass die für nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel im Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 genannten allgemeinen Anforderungen (Art. 3 bis 7) unabhängig von dem in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung geregelten Verbot auch für Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung gelten.

f) Ebenfalls ohne Erfolg beruft sich die Revision auf die Übergangsvorschrift des Art. 28 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006. Diese Regelung bezieht sich auf die Vorschrift des Art. 13 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung. Dort geht es allein um Angaben zur Bedeutung eines Nährstoffes oder einer anderen Substanz. Die nach Art. 28 Abs. 5 der Verordnung weiterhin noch zulässigen Angaben dürfen daher nur substanzbezogen, nicht dagegen - wie im Streitfall - produktbezogen sein.

g) Die von der Revision schließlich noch herangezogene Übergangsvorschrift des Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 setzt Produkte mit bereits vor dem 1. Januar 2005 bestehenden Handelsmarken oder Markennamen voraus, die der Verordnung nicht entsprechen. Eine auf der Verpackung eines Lebensmittels angebrachte kommerzielle Mitteilung stellt nur dann eine solche Bezeichnung dar, wenn sie nach der Beurteilung des nationalen Gerichts, das dabei alle tatsächlichen und rechtlichen Umstände der Sache zu berücksichtigen hat, gemäß den insoweit anwendbaren Vorschriften als eine solche
Marke oder als ein solcher Name geschützt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - C-299/12, GRUR 2013, 1061 Rn. 31 = WRP 2013, 1311 - GreenSwan Pharmaceuticals). Der Beklagte hat jedoch in den Vorinstanzen keine Tatsachen vorgetragen, die auf eine Verkehrsgeltung der Bezeichnungen "Detox" und "Detox mit Zitrone" als Hinweis auf das Unternehmen, für das der Beklagte tätig ist, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union bereits vor dem 1. Januar 2005 schließen ließen. In dem Schriftsatz vom 18. Mai 2016, auf den sich die Revision bezieht, hat der Beklagte lediglich ausgeführt, neben der primären
Marke "Pukka" werde der Handelsname "Detox" als Identifizierungs merkmal verwendet. Zu einer Verkehrsgeltung vor dem 1. Januar 2005 findet sich in dem Schriftsatz allein hinsichtlich der Bezeichnung "Pukka Detox" eine Aussage. Damit kommt für die davon abweichende Bezeichnung "Detox" eine Anwendung des Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 nicht in Betracht (vgl. EuGH, GRUR 2013, 1061 Rn. 33 ff., 37 - Green-Swan Pharmaceuticals).

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


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