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OLG Brandenburg: Kein Ausschluss des Widerrufsrechts bei Verbraucherverträgen über Luftbildaufnahmen nach § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB - Keine Kundenspezifikation

OLG Brandenburg
Urteil vom 14.11.2017
6 U 12/16


Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen über Luftbildaufnahmen nicht nach § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB ausgeschlossen ist. Es handelt sich nicht um Leistungen, die im Sinne der Ausnahmevorschrift nach Kundenspezifikation erstellt werden.

Aus den Entscheidungsgründen:

"2.2) Die von der Beklagten mit Verbrauchern unstreitig außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge über Fotoausdrucke von Luftbildaufnahmen unterliegen dem Widerrufsrecht der Verbraucher gem. § 312g Abs. 1 BGB, denn entgegen der Ansicht der Beklagten ist das Widerrufsrecht nicht nach § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB ausgeschlossen. Eine Anfertigung nach Kundenspezifikation im Sinne der Vorschrift liegt für die nach dem Geschäftsmodell der Beklagten vertriebenen Luftbildaufnahmen deshalb nicht vor, weil die Fotos unter Verwendung bereits vorgefertigter digitaler Bilddateien hergestellt werden.

a) Das in § 312g BGB normierte Widerrufsrecht des Verbrauchers trägt der Tatsache Rechnung, dass der Verbraucher bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen oft psychologischem Druck und einer Überrumpelungssituation ausgesetzt ist (vgl. Erwägungsgrund 21 der Richtlinie 2011/83/EU). Um der daraus erwachsenden Gefahr von Fehlentscheidungen des Verbrauchers zu begegnen, wird dem Verbraucher ermöglicht, sich ohne lange Auseinandersetzung mit dem Unternehmer vom wirksam geschlossenen Vertrag wieder zu lösen (vgl. MünchKomm-Wendehorst, BGB, 7. Aufl. 2016, § 312g Rn 1). Nach der Begründung des Gesetzentwurfs soll dieses Widerrufsrecht in bestimmten Fällen ausgeschlossen sein, wobei der Gesetzgeber die Fälle, in denen eine Unzumutbarkeit anzunehmen ist, im Gesetz typisiert hat (vgl. BGHZ 154, 239 Rn 12). Als Grund für den Ausschluss des Widerrufs kommt in Betracht, dass die Ware nach Benutzung oder ansonsten wertlos geworden ist und deshalb ein Widerrufsrecht für den Unternehmer nicht zumutbar ist (BT-Drucks 14/2658 S. 44). Nach Erwägungsgrund 49 der Richtlinie 2011/83/EU kann ein Ausschluss des Widerrufsrechts ausnahmsweise gerechtfertigt sein, wenn dies in Anbetracht der Beschaffenheit der Ware oder Dienstleistung unzweckmäßig ist, etwa im Fall von spekulativen Geschäften, bei denen die Ware erst lange nach Vertragsschluss geliefert wird, wenn Waren nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten werden, wie beispielsweise nach Maß gefertigte Vorhänge, oder wenn es nach der Lieferung aufgrund der Beschaffenheit des Gutes zur untrennbaren Verbindung mit anderen Gütern kommt, wie bei der Lieferung von Brennstoff.

Aus Gründen des effektiven Verbraucherschutzes sind die Ausnahmen von § 312g Abs. 1 BGB allerdings so weit wie möglich zu begrenzen, § 312g Abs. 2 ist deshalb eng auszulegen (vgl. Ermann-Koch, BGB, 14. Aufl., § 312g Rn 5; MünchKomm-Wendehorst a.a.O. § 312g Rn 6). Der Gesetzgeber hat das Widerrufsrecht grundsätzlich als für den Unternehmer zumutbar angesehen, obwohl eine Rücknahme der Ware für den Unternehmer in der Regel mit wirtschaftlichen Nacheilen verbunden ist (vgl. BGH a.a.O. Rn 13). Für eine Anfertigung nach Kundenspezifikation, die das Widerrufsrecht des Verbrauchers ausschließt, reicht es deshalb nicht aus, wenn der Verbraucher durch seine Bestellung die Herstellung der Ware veranlasst und dafür - notwendigerweise - genauere Angaben über deren Beschaffenheit macht. Anderenfalls wäre das Widerrufsrecht allein davon abhängig, ob (ein und dieselbe) Ware vorrätig gehalten oder erst auf Bestellung (nach Bedarf) produziert wird. Es läge dann in der Hand des Unternehmers, ein Widerrufsrecht des Verbrauchers dadurch auszuschließen, dass auch standardisierte Ware nicht vorrätig gehalten, sondern erst auf Bestellung produziert wird. Dies liefe dem Ausnahmecharakter der gesetzlichen Regelung zuwider.

b) Nach diesen Grundsätzen sind die von der Beklagten Verbrauchern gegenüber angebotenen Luftbildaufnahmen nicht als nach Kundenspezifikation angefertigt, sondern als vorgefertigte Waren anzusehen. Maßgeblich für diese Beurteilung ist, dass der Beklagten bereits vor der Kontaktaufnahme zu dem potentiellen Kunden die Übersichtsaufnahme aus der Luft als digitale Bilddatei vorliegt, welche den später verkauften Bildausschnitt umfasst."



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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