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ArbG Heilbronn: Einführung einer App mit Kundenfeedbackfunktion bedarf nicht der Zustimmung des Betriebsrats

ArbG Heilbronn
Beschluß vom 08.06.2017
8 BV 6/16


Das ArbG Heilbronn hat entschieden, dass die Einführung einer App mit Kundenfeedbackfunktion nicht der Zustimmung des Betriebsrats bedarf.

Aus den Entscheidungsgründen:

"1. Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin es unterlässt, die Funktion Filial-Feedback ohne seine Zustimmung bzw. ohne diese ersetzenden Spruch der Einigungsstelle zu nutzen und zur Nutzung bereitzustellen.

a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts steht dem hier gem. § 50 Abs. 1 BetrVG zuständigen Gesamtbetriebsrat bei Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte aus § 87 BetrVG ein Anspruch auf Unterlassung der mitbestimmungswidrigen Maßnahmen zu. Dieser Anspruch setzt keine grobe Pflichtverletzung des Arbeitgebers im Sinne von § 23 Abs. 3 BetrVG voraus (BAG 3. Mai 1994 - 1 ABR 24/93). Der Unterlassungsanspruch wird zwar in § 87 BetrVG nicht ausdrücklich geregelt; Unterlassungsansprüche können aber als selbständige, einklagbare Nebenleistungsansprüche auch ohne gesetzliche Normierung bestehen. Der Anspruch ergibt sich bei sozialen Angelegenheiten im Sinne von § 87 BetrVG aus der besonderen Rechtsbeziehung, die zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat besteht.

b) Ein Mitbestimmungstatbestand nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ist vorliegend nicht gegeben.

aa) Nach der genannten Vorschrift hat der Betriebsrat bzw. Gesamtbetriebsrat u. a. mitzubestimmen bei der Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. „Überwachung“ im Sinne dieser Vorschrift ist ein Vorgang, durch den Informationen über das Verhalten oder die Leistung von Arbeitnehmern erhoben und - jedenfalls in der Regel - aufgezeichnet werden, um sie der späteren Wahrnehmung zugänglich zu machen. Die Informationen müssen auf technische Weise ermittelt und dokumentiert werden, so dass sie zumindest für eine gewisse Dauer verfügbar bleiben und vom Arbeitgeber herangezogen werden können (BAG 27. Januar 2004 - 1 ABR 7/03 Rn. 27; BAG 10. Dezember 2013 - 1 ABR 43/12 Rn. 20).

Die Überwachung muss aber durch die technische Einrichtung selbst bewirkt werden. Dazu muss diese aufgrund ihrer technischen Natur unmittelbar, d. h. wenigstens in ihrem Kern, die Überwachung vornehmen, indem sie das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer kontrolliert. Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG setzt daher voraus, dass die technische Einrichtung selbst und automatisch die Daten über bestimmte Vorgänge verarbeitet, wobei es jedoch ausreicht, wenn lediglich ein Teil des Überwachungsvorgangs mittels einer technischen Einrichtung erfolgt (BAG 15. Dezember 1992 - 1 ABR 24/92 Rn. 32; BAG 10. Dezember 2013 - 1 ABR 43/12 Rn. 20).

So wird die durch Computer ermöglichte technische Überwachung in drei Phasen automatisierter Personaldatenverarbeitung gegliedert, von denen jede das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats auslösen kann, nämlich die Erhebung von Verhaltens- und Leistungsdaten, das Verarbeiten (Sichten, Ordnen, Inbeziehungsetzen) und die Beurteilung der Daten (Vergleich der Verhaltens-/ Leistungsaussage mit der Vorgabe). Ausreichend für das Vorliegen eines Mitbestimmungsrechtes ist es, wenn lediglich ein Teil des Überwachungsvorgangs mittels einer technischen Einrichtung erfolgt (BAG 15. Dezember 1992 - 1 ABR 24/92 Rn. 32).

Für den Fall, dass die technische Einrichtung die Verhaltens- bzw. Leistungsdaten der Mitarbeiter nicht selbst erhebt, ist für das Vorliegen eines Mitbestimmungstatbestandes nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG erforderlich, dass diese Daten programmgemäß durch die technische Einrichtung zu Aussagen über Verhalten oder Leistung einzelner Arbeitnehmer verarbeitet werden. Dies ist seit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zum Technikerberichtssystem (BAG 14. September 1984 - 1 ABR 23/82 Rn. 52) sowie den Folgeentscheidungen (z. B. BAG 23. April 1985 - 1 ABR 39/81 Rn. 38 zum TÜV-Berichtssystem) und vom 11. März 1986 (BAG 11. März 1986 - 1 ABR 12/84 Rn. 21) sowie vom 15. Dezember 1992 (BAG 15. Dezember 1992 - 1 ABR 24/92 Rn. 30) Gegenstand ständiger Rechtsprechung zu dieser Frage; das Schrifttum ist dem großteils beigetreten (GK-BetrVG/ Wiese, § 87 Rn. 527 f.; Fitting, 28. Aufl., § 87 Rn. 238 ff.; aA HSWGNR/ Worzalla, 8. Aufl. § 87 Rn. 370).

Hintergrund dieser Grundentscheidung ist, dass bei der programmgemäßen technischen Auswertung auch manuell erhobener Daten notwendigerweise ein Kontextverlust der Daten eintritt, weil der ursprüngliche Erhebungszusammenhang verloren geht und das Vergessen von Daten ausgeschlossen wird, so dass die Sammlung von Informationen über den Arbeitnehmer für diesen nicht wahrnehmbar, weil anonym und ohne Möglichkeit einer wirksamen Gegenkontrolle vorgenommen wird. Jedenfalls die notwendige Selektion der Daten und der damit verbundene Kontextverlust sowie die unbegrenzt mögliche Erstreckung der Verarbeitung auf alle Daten einschließlich solcher, die weit zurückliegen und einen gegenwärtigen Aussagewert möglicherweise nicht mehr haben, können Einsichten in Leistung und Verhalten von Arbeitnehmern möglich machen, die einmal bei herkömmlicher Überwachung nicht gegeben waren und zum anderen einer persönlichen, individualisierenden Beurteilung entbehren, was den Arbeitnehmer zu einem bloßen Beurteilungsobjekt machen kann (BAG 14. September 1984 - 1 ABR 23/82).

Auch in der aktuellen Rechtsprechung des BAG (z. B. vom 13. Dezember 2016 - 1 ABR 7/15 Rn. 22) stellt das Bundesarbeitsgericht darauf ab, ob die manuell gewonnenen Daten von der technischen Einrichtung selbst weiterverwertet werden. Es kommt daher in Bezug auf das Betreiben einer Facebook-Seite zu dem Ergebnis, dass aufgrund der (zum Zeitpunkt der Entscheidung) fehlenden Auswertungsmöglichkeiten durch die Facebook-eigene Software der Betrieb einer solchen Internetplattform nicht mitbestimmungspflichtig ist, obwohl der Betrieb einer solchen Website stets auch Kommentare von Nutzern erlaubt (vgl. Rn. 33 der genannten Entscheidung), welche im Gegensatz zu Benutzer-Postings auch nicht deaktiviert werden können.

bb) Bei der von der Arbeitgeberin über die K Informationssysteme GmbH & Co. KG zur Verfügung gestellten Smartphone-Applikationen handelt es sich nicht um eine technische Einrichtung, die zur Überwachung der Leistung und des Verhaltens der bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer bestimmt ist.

Zwar stellt die Applikation eine technische Einrichtung dar. Allerdings ermöglicht die bereitgestellte Funktion „Kundenfeedback“ nicht eine Überwachung des Verhaltens und der Leistung der beschäftigten Mitarbeiter, da diese die Daten nicht im Kern selbst erhebt oder aber programmgemäß verarbeitet.

(1) Die streitgegenständliche App erhebt die Daten nicht selbständig. Datenerhebung ist nach der gesetzlichen Definition von § 3 Abs. 3 Bundesdatenschutzgesetz das Beschaffen von Daten über den Betroffenen, vorliegend also über die Mitarbeiter, deren Persönlichkeitsrecht gegenüber der Arbeitgeberseite durch § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG geschützt werden soll. Das Erheben besteht damit in einer Aktivität, durch die die erhebende Stelle Kenntnis von den betreffenden Daten erhält oder die Verfügungsmacht über diese begründet. Jedoch erfüllt nicht jedes Erhalten oder Empfangen von Daten die Voraussetzungen des Beschaffens in diesem Kontext. Vielmehr muss zu der objektiven Tatsache der Begründung der Verfügungsgewalt über die Daten ein aktives Handeln kommen, das von einem entsprechenden, der erhebenden Stelle zuzurechnenden Willen der handelnden Person getragen ist (Simitis/ Dammann BDSG § 3 Rn. 102). Das vom Begriff des Beschaffens geforderte aktive und subjektive Element fehlt, wenn Daten einer Stelle durch Dritte ohne eigenes Zutun zuwachsen. Hält der Informationsempfänger elektronische oder herkömmliche Empfangsvorrichtungen wie Briefkästen, Faxgeräte, E-Mail-Accounts oder Websites mit Eingabemöglichkeit vor und werden diese zur Mitteilung personenbezogener Daten benutzt, so liegt darin kein Erheben der damit empfangenen Daten, es sei denn, die Benutzer wurden aufgefordert, für bestimmte Zwecke bestimmte Daten zu liefern (Simitis/ Dammann BDSG § 3 Rn. 104).

Dies ist vorliegend nicht gegeben, weil die Arbeitgeberin die Kunden gerade nicht zu einem Feedback über das Verhalten und die Leistung der Mitarbeiter auffordert. Zwar verkennt die Kammer nicht, dass die Aufforderung zu einem „Feedback“ den Kunden auch dazu verleiten kann, Kommentare über Verhalten und Leistung von Mitarbeitern abzugeben; im Fokus dieser Aufforderung steht dies jedoch nicht. So hat die Arbeitgeberin nachvollziehbar behauptet, dass 99 % der Kundenrückmeldungen sich auf das Warensortiment und ähnliche Bedingungen der betreffenden Filiale beziehen und nur 1 % mitarbeiterbezogen sei.

(2) Die streitgegenständliche App verarbeitet die mitarbeiterbezogenen Daten, die von Kunden eingegeben werden, auch nicht etwa programmgemäß zu Aussagen über Verhalten und Leistung der Betroffenen. Im Gegensatz zu EDV-Systemen, bei denen Leistungsdaten manuell eingegeben, jedoch programmgemäß zusammengestellt, in Beziehung zueinander gesetzt und damit zu Aussagen über Leistung oder Verhalten von Arbeitnehmern zusammengefasst werden (wie z.B. beim Technikerberichtssystem in der BAG-Entscheidung vom 14. September 1984), stellt die streitgegenständliche App lediglich eine weitere Übermittlungsmöglichkeit für Rückmeldungen durch Dritte dar. Sie verarbeitet selber derartige Daten ebenso wenig wie das Kontaktpostfach der Arbeitgeberin auf der Unternehmens-Website und stellt daher lediglich eine Form des elektronischen Briefkastens dar.

Die weitere Nutzung der Daten erfolgt hingegen nicht technisch mit der Gefahr des Kontextverlustes, sondern ausschließlich manuell dadurch, dass Informationen durch Mitarbeiter der Dienstleistungs-KG selektiert und an die entsprechenden Hausleiter der Betriebe weitergeleitet werden. Dafür, dass die App selber die entsprechenden Daten kategorisiert oder auch eine Auswertungsmöglichkeit zur Verfügung stellt, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Die Gefahr des Kontextverlustes und der anonymen Überwachung gerade durch die technische Einrichtung ist damit nicht gegeben. Die Möglichkeit, dass Kunden dem Arbeitgeber Daten über Verhalten oder Leistung seiner Mitarbeiter zukommen lassen, wird durch § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ebenso wenig erfasst, wie eine Überwachung der Arbeitnehmer durch Testkäufer oder Hausdetektive.

cc) Da es bereits an einer Überwachungsmöglichkeit durch die technische Einrichtung fehlt, kam es nicht streitentscheidend auf die Frage der wirksamen Anonymisierung durch die K Dienstleistungs-KG an."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


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